Förderung: Finanzhilfe für anerkannte Betreuungsvereine beantragen

  • Förderung von Betreuungsvereinen
  • Förderung der Gewinnung ehrenamtlicher rechtlicher Betreuerinnen und Betreuer durch Betreuungsvereine
  • Förderung der Beratung und Begleitung rechtlicher Betreuerinnen und Betreuer durch Betreuungsvereine
  • Förderung der Beratung zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen durch Betreuungsvereine
  • Zuständige Behörde: Landesamt für Gesundheit und Soziales

Das Land gewährt anerkannten Betreuungsvereinen jährlich eine Unterstützung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG).

Volltext

Was wird gefördert?

Betreuungsvereine erhalten eine jährliche Grundausstattung in Höhe von 21.200 Euro für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes. Für jeden nicht nur vorübergehend genutzten Nebenstandort außerhalb des Sitzes eines Betreuungsvereines erhöht sich die Grundausstattung um 2.000 Euro.

Für zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuerinnen oder Betreuer erhalten Betreuungsvereine unter bestimmten Voraussetzungen eine jährliche Zusatzausstattung von jeweils bis zu 800 Euro im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Wer wird gefördert?

Nach § 3 Betreuungsrechtsausführungsgesetz M-V anerkannte Betreuungsvereine in Mecklenburg-Vorpommern.

Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung und Prüfung des Vorhabens angefordert werden.

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf die Unterstützung besteht nur, wenn gewährleistet ist,

  1. dass die Wahrnehmung der Aufgaben durch Personen erfolgt, die als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes registriert sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 des Betreuungsorganisationsgesetzes als vorläufig registriert gelten und
  2. dass die Wahrnehmung der Aufgaben von der zuständigen Betreuungsbehörde bestätigt wird, welche dem Betreuungsverein die Anerkennung nach § 3 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes erteilt hat. Die Bestätigung ist für das Jahr der Vereinsgründung nicht erforderlich.

Verfahrensablauf

Die Unterstützung muss schriftlich bei der Bewilligungsbehörde unter Einhaltung der Fristen beantragt werden. Die Unterstützung wird durch Bescheid festgesetzt.

Formulare

  • Ein Antragsvordruck ist unter dem unten aufgeführten Link erhältlich.
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja

zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Fachbereich LAGuS 2020 - Förderung II – 1

Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Webseite: Landesamt für Gesundheit und Soziales - Abteilung Förderangelenheiten