Förderung: Entschädigung für Maßnahmen im Zusammenhang mit tierseuchenrechtlichen Anordnungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beantragen

  • Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit tierseuchenrechtlichen Anordnungen zur verstärkten Bejagung sowie zur unschädlichen Beseitigung von erlegtem Schwarzwild aufgrund des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beantragen 
  • Aufwandsentschädigung für Schwarzwild-Abschüsse in Restriktionsgebieten in Höhe von:
    • EUR 100,00 je erlegtem und beprobten Stück, sofern die Jagdausübung zulässig und Wildbretverwertung nach tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung nicht zulässig ist (Anordnung der unschädlichen Beseitigung des erlegten Schwarzwildes)
    • EUR 25,00 je erlegtem und beprobten Stück, sofern die Jagdausübung zulässig und Wildbretverwertung nach tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung zulässig ist
  • Zuständigkeit: Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Als Jagdausübungsberechtigte beziehungsweise Jagdausübungsberechtigter können Sie für die Erlegung von Schwarzwild in Ihrem Revier (gelegen im ASP-Restriktionsgebiet) eine Aufwandsentschädigung beantragen.

Volltext

Sie können als Jagdausübungsberechtigte beziehungsweise Jagdausübungsberechtigter für jedes in Ihrem Revier erlegte Stück Schwarzwild eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 100,00 pro erlegtem Stück erhalten, sofern sich Ihr Revier in einer ASP-Restriktionszone befindet. Weiterhin muss die Bejagung des Schwarzwildes auch nach der geltenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zulässig sein. Das erlegte Schwarzwild muss nach der Erlegung aufgrund der geltenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung unschädlich beseitigt werden.

Liegt Ihr Jagdbezirk in einem Restriktionsgebiet, in dem die Erlegung ist und eine Verwertung auch im Rahmen der tierseuchenrechtlichen Anordnung zulässig ist, können Sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 EUR pro erlegtes/beprobtes Stück beantragen.

Dem Antrag für die Aufwandentschädigung für erlegte Stücke Schwarzwild sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • die erste Durchschrift (grün) des Wildursprungsscheines
  • ein geeigneter Jagdbezirksnachweis in Kopie (einmalig)
  • die Bestätigung, dass die Biosicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Jagdausübung eingehalten worden sind
  • die Bestätigung über eine erfolgte Blutprobenentnahme gemäß den Vorgaben des örtlich zuständigen Veterinäramtes
  • die Bestätigung der unschädlichen Beseitigung des erlegten Stückes Schwarzwild nach den Vorgaben des örtlich zuständigen Veterinäramtes.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt für die Aufwandsentschädigung zur befugten Erlegung von Schwarzwild sind Jagdausübungsberechtigte, deren Jagdbezirk sich in einem Restriktionsgebiet in Mecklenburg-Vorpommern befindet. Überdies sind diejenigen antragsberechtigt, die das erlegte und beprobte Wild aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung unschädlich beseitigen müssen.

Dem Antrag sind die erste Durchschrift des Wildursprungsscheines (grün), der Jagdbezirksnachweis in Kopie (zum Beispiel Jagdschein) sowie die Bestätigung über die erfolgte Blutprobe und die unschädliche Beseitigung des erlegten Schwarzwildes beizufügen. Es ist zu bestätigen, dass die Biosicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Jagdausübung eingehalten worden sind.

Verfahrensablauf

Die Aufwandsentschädigung wird auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde gewährt.

  • Die notwendigen Antragsformulare sind online erhältlich.
  • Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.
  • Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch die zuständige Behörde

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienst vorhanden: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Sofern die Entschädigungsleistung in ihrer Summe 1.500,00 EUR übersteigt, wird Ihr Finanzamt darüber informiert. Unvollständige und grob fehlerhaft ausgefüllte Wildursprungsscheine werden nicht berücksichtigt.

Rechtsbehelf

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Aufwandsentschädigung besteht nicht. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Klage erhoben werden. Informationen, wie Klage einzulegen ist, finden Sie im Ablehnungsbescheid des Landwirtschaftsministeriums.

zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Zuständige Stellen und Formulare

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Referat VI 210 - Forstpolitik, Angelegenheiten der obersten Forst- und der obersten Jagdbehörde, Förderung der Forstwirtschaft

Dreescher Markt 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

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Mo. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Mi. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr

Fr.  09:00 - 11:30 Uhr

Ansprechpartner:

Ulf Tielking
Position: Referatsleitung