Teaser
Im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) stehen dem Land M-V Mittel für die Förderung der integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung zur Verfügung.
Volltext
Zuwendungszweck
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für infrastrukturelle Maßnahmen (Projekte) der integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung mit folgenden Zielen:
a) Verbesserung der dauerhaften Nutzung des Kulturerbes,
b) Verbesserung der städtischen Umweltqualität sowie die
c) Verbesserung der Möglichkeiten zur Integration in Bildung, Arbeit und Gesellschaft.
Gegenstand der Zuwendung
Gefördert werden können:
- städtebauliche Projekte zur Verbesserung der dauerhaften Nutzung des kulturellen Erbes, soweit es sich um kleine Infrastruktur-Projekte handelt, bei denen die Gesamtausgaben die Schwelle von 12,5 Millionen Euro (im Falle vom UNESCO-Weltkulturerbe 25 Millionen Euro) nicht überschreiten
- städtebauliche Projekte zur Erschließung und Entwicklung stadtnaher und innerstädtischer Brachflächen, Wohnumfeldgestaltung und Grünvernetzung
- umweltrelevante Verkehrsinfrastrukturprojekte, mit Ausnahme der Projekte des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV), die signifikant zur Reduzierung der Emissionen von Luftschadstoffen und/oder Lärm und zum Schutz der menschlichen Gesundheit durch Verringerung der Unfallgefahren beitragen
- Projekte zur Verbesserung städtischer Infrastrukturen (einschließlich der Verbesserung ihrer Barrierefreiheit), mit Ausnahme der Projekte des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV), die für spezifische Bevölkerungsgruppen eine leichtere Integration in Bildung, Arbeit und Gesellschaft bedeuten.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die als Ober- und Mittelzentren des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingestuften Gemeinden. Neben kommunalen Projekten können auch Maßnahmen in Trägerschaft des Landes unterstützt werden.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Sie beträgt i.d.R. 75 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Die Gemeinde kann die Zuwendung an Dritte weiterleiten. Der von dem Zuwendungsempfänger zu erbringende Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben kann, bei Projekten die Kindertageseinrichtungen beinhalten, auch durch einen Dritten erbracht werden.
Für Maßnahmen in Trägerschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Höhe der Zuweisung bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Vorlage eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes in dreifacher Ausfertigung bei der obersten Bauaufsichtsbehörde
- Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Erklärung der Gemeinde zu ihrer dauernden Leistungsfähigkeit mit aktueller Datenauswertung aus dem rechnergestützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Gemeinden - RUBIKON -
Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde - Das Antragsformular und ein Vordruck für die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde sind beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213, 19061 Schwerin, erhältlich oder unter der Internet-Adresse www.lfi-mv.de abrufbar.
Voraussetzungen
Die Förderung von Projekten setzt voraus, dass ein positiv bewertetes aktuelles integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept vorliegt. In dem Konzept sind die kommunalen Strategien zur Bewältigung der wirtschaftlichen, demografischen, ökologischen, klimatischen sowie kulturellen und sozialen Herausforderungen und Problemlagen, mit denen die Gemeinde konfrontiert ist, herauszuarbeiten und umfassend darzustellen. Die zur Förderung eingereichten Projekte müssen im Kontext der Strategie entwickelt werden.
Die einzelnen Projekte müssen mindestens einem der nachfolgend genannten Ziele entsprechen:
a) Verbesserung der dauerhaften Nutzung des Kulturerbes,
b) Verbesserung der städtischen Umweltqualität sowie die
c) Verbesserung der Möglichkeiten zur Integration in Bildung und Arbeit.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Antragsverfahren
Die Auswahl der Projekte erfolgt grundsätzlich im Rahmen von Aufrufen zu einem Wettbewerb. Dem jeweiligen Aufruf werden die Auswahlkriterien beigelegt. Die Projekte sind über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.
Fachlich zuständig ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.
Für die Einreichung eines Projekts nehmen die Gemeinden unter der Gesamtheit von potenziell durchführbaren Projekten für ihre Gemeinde zur Umsetzung ihres integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes eine Auswahl von Projekten vor. Bei mehreren vorgeschlagenen Projekten legt die Gemeinde eine Rangordnung fest.
Den Anträgen für die Projekte ist eine Dokumentation der Projektauswahl auf Ebene der Gemeinde beizufügen.
Das jeweils fachlich zuständige Ministerium informiert die Gemeinde über die Entscheidung zur Projektauswahl auf Landesebene und fordert sie im Falle eines positiven Votums zur Einreichung eines qualifizierten Förderantrags beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern auf.
Fristen
Die Auswahl der Projekte erfolgt grundsätzlich im Rahmen von Aufrufen zu einem Wettbewerb.
Laufzeit der Förderung: vom 30.04.2024 bis 31.12.2029
Formulare
Der Antrag und ein Vordruck für die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde sind beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhältlich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde),
Oberste Bauaufsichtsbehörde
Ansprechpunkt
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde)
Ronald Bahr, Telefon: 0385 6363-1385
Frau Doreen Machel, Telefon: 0385 6363-1415