Finanzierung von Heilmitteln für Krankenversicherte beantragen

  • Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln
  • Das Nähere ist in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. 
  • Zu den Heilmitteln gehören Maßnahmen der 
    • Physikalischen Therapie 
    • Podologischen Therapie
    • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
    • Ergotherapie
    • Ernährungstherapie
  • Das Heilmittel muss medizinisch notwendig sein, z.B. um eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. 
  • Es muss ärztlich verordnet werden. 
  • Es kann nur von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. 
  • Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich. 
  • Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für Heilmittel als Zuzahlung 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro leisten; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels sowie zusätzlich 10 Euro je Verordnung. 

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel.

Volltext

Als gesetzlich Versicherte haben Sie Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. Das sind Leistungen der Physiotherapie, Podologie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie und Ernährungstherapie. Die Leistungen werden auf ärztliche Verordnung von zugelassenen Leistungserbringen erbracht. Eine Genehmigung durch Ihre Krankenkasse ist nicht erforderlich. 

Eine ärztliche Verordnung ist erforderlich.

Voraussetzungen

  • Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine ärztliche Verordnung voraus. 
  • Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um
    • eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
    • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
    • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder
    • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.
  • Heilmittelleistungen dürfen ausschließlich von zugelassenen Heilmittelerbringern wie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden oder Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten oder Ernährungstherapeutinnen und Ernährungstherapeuten erbracht werden. 
     

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Rechtsbehelf

Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer Krankenkasse.

Ansprechpunkt

Gesetzliche Krankenkassen