- Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft Bewilligung
- Beantragung durch Schulträger
- Land gewährt Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu deren Ausgaben für schulische Zwecke mit Ausnahme der Sachkosten
- Bewilligung für die Dauer eines Schuljahres
- Antrag bis zum 01. Juni des vorausgehenden Schuljahres beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern stellen
- monatliche Abschlagszahlungen orientieren sich an Angaben des Schulträgers
- Berechnungen Höhe Finanzhilfe anhand der amtlichen Schulstatistik
- Verwendung der Zuwendung innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Finanzhilfebescheide der in ihrer Trägerschaft befindlichen Schulen nachweisen; Frist kann auf Antrag verlängert werden;
eintretende Änderungen nach Antragstellung unverzüglich mitteilen
- Antragstellung per Online-Formular
- zuständig: Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Wenn Sie als freier Schulträger Finanzhilfe zu Ihren Ausgaben für schulische Zwecke erhalten möchten, können Sie beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern bis zum 01. Juni des vorausgehenden Schuljahres einen Antrag auf Finanzhilfe stellen.
Volltext
Wenn Sie als Träger einer Ersatzschule Finanzhilfe zu Ihren Ausgaben für schulische Zwecke erhalten möchten, können Sie beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommmern einen Antrag auf Finanzhilfe stellen.
Die Finanzhilfe wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres bewilligt und monatlich als Abschlagszahlung ausgezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird zunächst auf Grundlage einer Prognose und dann auf Grundlage der amtlichen Schulstatistik berechnet und richtet sich nach Ihren Angaben als Schulträger.
Sollten bei Ihnen nach Ihrer Antragstellung Änderungen eingetreten sein, teilen Sie dies bitte umgehend dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern mit.
Die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel müssen Sie durch Vorlage eines Prüfvermerks und eines Prüfberichtes eines Wirtschaftsprüfers nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nachweisen. Sollten Sie zur Abgabe dieser Nachweise eine Fristverlängerung benötigen, kann diese um drei Monate verlängert werden. Dazu müssen Sie jedoch einen Antrag stellen.
Jede Antragstellung erfolgt online beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern.
Handlungsgrundlage(n)
§§ 6,7 Privatschulverordnung Mecklenburg-Vorpommern (PschVO M-V)
§§127,128 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Voraussetzungen
- Ihre Schule muss als Ersatzschule nach dem Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern genehmigt worden sein.
- Nach Aufnahme des genehmigten Unterrichtsbetriebs unterliegen Sie für den Erhalt von Finanzhilfe einer Wartefrist von - in der Regel - drei Jahren.
- Werden Schulteile nach der Aufnahme des Unterrichtsbetriebs zusätzlich genehmigt und in Betrieb genommen, unterliegen diese Schulteile ebenfalls einer Wartefrist von - in der Regel - drei Jahren.
- Keine Wartefrist besteht, wenn Sie eine Schule mit den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung betreiben oder in beruflichen Bildungsgängen Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarfen führen.
- Wenn Sie sich als Träger bereits durch den Betrieb einer Ersatzschule derselben Schulart oder desselben beruflichen Bildungsganges bewährt haben und Sie haben eine weitere Genehmigung für einen Betrieb oder für eine Erweiterung einer Ersatzschule erhalten, dann können Sie erst nach dem ersten Jahr nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebes für diese Genehmigung oder Erweiterung eine Finanzhilfe beantragen.
Verfahrensablauf
Finanzhilfe können Sie online beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern beantragen.
Mit dem Antrag müssen Sie folgende Angaben einreichen:
- Angaben über die am Termin der Haupterhebung der amtlichen Schulstatistik des kommenden Schuljahres voraussichtlich vorhandenen Schülerinnen und Schüler je Klassenstufe sowie die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarfen - bei beruflichen Schulen je Bildungsgang
- Angaben über die Rechtsgrundlage und die Höhe von Refinanzierungsmöglichkeiten, falls Sie Bildungsgänge durchführen, für die eine anderweitige Refinanzierungsmöglichkeit durch ein Gesetz beziehungsweise aufgrund eines Gesetzes besteht
Die Finanzhilfe wird für die Dauer eines Schuljahres bewilligt und monatlich als Abschlagszahlung ausgezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den Angaben, die Sie als Schulträger gemacht haben. Sie wird auf Grundlage der amtlichen Schulstatistik berechnet. Änderungen Ihrer Angaben nach Antragstellung teilen Sie umgehend dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern mit. Zunächst erhalten Sie einen vorläufigen Finanzhilfebescheid. Nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes müssen Sie zum Nachweis der rechtmäßigen Verwendung der Finanzhilfe einen Prüfvermerk und einen Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers vorlegen. Die Frist zur Abgabe dieser Nachweise kann auf Antrag um drei Monate verlängert werden. Im Anschluss erhalten Sie als Schulträger den abschließenden Finanzhilfebescheid.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
zuständige Stelle
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung
Referat VII 250
Schulentwicklungsplanung allgemein bildende Schulen, Schulen in freier Trägerschaft, Schulbau
Werderstraße 124
19055 Schwerin, Landeshauptstadt