- Hat sich Ihr Name geändert, können Sie Ihren alten Führerschein umtauschen.
- Eine Pflicht zum Umtausch besteht nicht.
- Behalten Sie Ihren alten Führerschein, müssen Sie sich bei Kontrollen durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Volltext
Wenn sich Ihr Name geändert hat, müssen Sie sich keinen neuen Führerschein ausstellen lassen. Insbesondere bei Fahrten in das Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, im Besitz eines EU-Kartenführerscheins mit aktuellen Angaben zu sein. Wenn Sie eine Namensänderung im Führerschein wünschen, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.
- Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass),
- gegebenenfalls Meldebescheinigung,
- bisheriger Führerschein, wenn noch kein Kartenführerschein vorhanden ist: zusätzlich Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), wenn der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde
- ein biometrisches Lichtbild nach der Passverordnung,
- bei Namensänderung durch Heirat: zusätzlich beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, sofern der Name noch nicht im Personalausweis oder Reisepass geändert wurde,
- bei Namensänderung durch Scheidung: zusätzlich Namensänderungsurkunde vom Standesamt, sofern der Name noch nicht im Personalausweis oder Reisepass geändert wurde.
- bei Erteilung einer DDR-Fahrerlaubnis vor dem 01.06.1982: graue Nachweiskarte über den Erwerb der Fahrerlaubnis (VK 30)
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beim Umtausch wegen der Verlängerung der Lkw-Fahrberechtigung der alten Klassen 2 und 3 (besondere Zugkombination bis 18.500 kg) zusätzlich
• Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
• Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre) - Genaueres erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Sie müssen Inhaberin/Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Namensänderung im Führerschein schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen.
Formulare
Die Antragstellung erfolgt persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde, da Sie Ihre Unterschrift auf einer besonderen Vorlage in der Behörde leisten müssen.
Hinweise (Besonderheiten)
Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft aber nur das Führerscheindokument. Es muss alle 15 Jahre erneuert werden. Nach Ablauf dieser Zeit muss ein neues Dokument ausgestellt werden. Diese Regelung dient vor allem der Aktualisierung des Lichtbildes und gegebenenfalls des Namens. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern können Sie den EU-Kartenführerschein bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt beantragen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in der Sie Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben, mangels einer solchen die Behörde des Aufenthaltsortes. Zur Antragstellung müssen Sie persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde erscheinen, da Sie Ihre Unterschrift auf einer besonderen Vorlage in der Behörde leisten müssen.