Explosionsgefährliche Stoffe: Lagergenehmigung für die nicht gewerbsmäßige Nutzung beantragen

  • Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl die Errichtung und der Betrieb von Lagern , in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, als auch die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.
  • Die Genehmigung beinhaltet auch weiter behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften und Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz.
  • Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden.
  • Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz notwendig.

Volltext

Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl

  • die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, als auch
  • die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.

Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften und Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe ganz oder in begrenzten Mengen unter festgelegten Voraussetzungen genehmigungsfrei gelagert werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist.

Dem Antrag auf Lagergenehmigung mit der Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe) sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
  • Grundriss der Lagerstätte mit Flucht- und Rettungswegen und Lagerfläche(n)
  • Baubeschreibung
  • Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Löscheinrichtungen)
  • Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement
  • Angaben zur Firma, Anschrift und Ansprechpartner beim Antragsteller

Verfahrensablauf

Zuständig für das Erteilen von Lagergenehmigungen im nichtgewerblichen Bereich sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

  • Reichen Sie den ausgefüllten Antrag nebst Anlagen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die Behörde prüft nach Eingang des Antrags alle eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sie reichen gegebenenfalls nach Forderung Unterlagen nach.
  • Nach abschließender Prüfung bekommen Sie über die Entscheidung samt einer Zahlungsaufforderung für die Verwaltungstätigkeit eine Nachricht. 

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Ausnahmen enthalten, die in Abhängigkeit von der Art und der Menge der Stoffe die gesetzliche Befreiung von der Genehmigungspflicht bilden.

Weitere Informationen, insbesondere zu Lagergruppeneinteilungen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin.

Wer ein Lager betreiben will, braucht neben der anlagenbezogenen Genehmigung auch

  • die Erlaubnis nach §§ 7, 27 SprengG sowie
  • den Befähigungsschein nach § 20 SprengG.

Wer ein Lager ohne die entsprechende Genehmigung betreibt, handelt ordnungswidrig und muss mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechnen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

zuständige Stelle

Zuständig für das Erteilen von Lagergenehmigungen im nichtgewerblichen Bereich sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung


19092 Schwerin, Landeshauptstadt Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Telefon: 03871 722-3020 (Herr Wornien (FGL))

E-Mail: sebastian.wornien@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr