- Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung
- Die antragstellende Person benötigt einen Befähigungsschein, um mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln zu dürfen;
- Die antragstellende Person muss eine natürliche Person sein; Befähigungsschein wird nur auf Antrag erteilt;
- Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden; Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland
Wenn Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln möchten, benötigen Sie einen Befähigungsschein. Näheres erfahren Sie hier.
Volltext
Sofern Sie nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht sind, dürfen Sie als verantwortliche Person nur mit erlaubnispflichtigen explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.
Als verantwortliche Person bzw. Aufsichtsperson zählen insbesondere Leiter oder Leiterinnen einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister oder Betriebsmeisterinnen, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter oder Lagerverwalterinnen sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.
Ein Befähigungsschein für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen wird nur natürlichen Personen ausgestellt.
Grundsätzlich werden Sie als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie
- zuverlässig
- fachkundig und
- persönlich geeignet sind und
- das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sie müssen einen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachkundelehrgang absolviert haben. An einem solchen Lehrgang dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können.
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag und in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden.
- ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes" sowie gegebenenfalls das Formblatt "Beiblatt A"
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erforderliche Nachweise über die Fachkunde nach § 9 SprenG
- Bei EU-Ausländern: Bescheinigung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Voraussetzungen
Sie erhalten als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn Sie
- eine natürliche Person,
- zuverlässig,
- fachkundig und
- persönlich geeignet sind und
- das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsscheins erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie den beantragten Befähigungsschein.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht.
Möchte der Fachkundige selbstständig tätig sein, muss ein Antrag auf Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht gestellt werden.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). Zuständig für die Bearbeitung des Antrages sind die jeweiligen Standorte Schwerin, Rostock, Stralsund und Neubrandenburg.
W Meklemburgii-Pomorzu Przednim należy skontaktować się z Krajowym Urzędem Zdrowia i Spraw Socjalnych (LAGuS). Za rozpatrzenie wniosku odpowiedzialne są urzędy w Schwerinie, Rostocku, Stralsundzie i Neubrandenburgu.
In Mecklenburg-Vorpommern, please contact the State Office for Health and Social Affairs (LAGuS). The Schwerin, Rostock, Stralsund and Neubrandenburg offices are responsible for processing the application.