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Sie möchten explosionsgefährliche Stoffe gewerbsmäßig aufbewahren? Dann können Sie für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Änderungen des Lagers eine Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen.
Volltext
Die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen ist in Deutschland reglementiert. Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für gewerbsmäßige Zwecke aufbewahren, benötigen Sie grundsätzlich eine Lagergenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
Bevor Sie das Lager, in dem explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, errichten oder betreiben, benötigen Sie zunächst die Lagergenehmigung. Sollten sich wesentliche Änderungen eines genehmigten Lagers ergeben, müssen Sie dies neu genehmigen lassen.
Planen Sie mehr als 10 Tonnen Nettoexplosivstoffmasse zu lagern, benötigen Sie eine gesonderte Genehmigung (§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Sofern die gesonderte Genehmigung vorliegt, benötigen Sie keine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
Gegebenenfalls entfällt die Lagergenehmigung, wenn Sie Kleinmengen von explosionsgefährlichen Stoffen lagern möchten.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Grundriss der Lagerstätte mit Flucht- und Rettungswegen
- Grundriss der Lagerstätte mit Lagerflächen
- Grundriss mit Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (RWA, BMA, Löscheinrichtungen)
- Baubeschreibung
- Kopie des Bauartzulassungsbescheides
- Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
- Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie (03/2000)
- Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement (SMS)
Angaben zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
Grundriss
Baubeschreibung (Vordruck)
Bauartzulassung
Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
Sonstige Nachweise
Voraussetzungen
Sie bekommen eine Genehmigung, wenn Sie Maßnahmen gegen die Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter der Beschäftigten des Lagers oder Dritter durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik getroffen haben. Sie müssen öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung des Lagers gewährleisten.
Die Behörde kann die Genehmigung beschränken oder mit Auflagen versehen, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebührenrahmen: 80 - 3.500 EUR
- zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen
- bis maximal 500 kg NEM = 200 EUR
- je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM = 30 EUR
- je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM = 10 EUR
Erfordern Amtshandlungen einen vom Üblichen abweichenden Arbeitsaufwand, so können Gebühren im angegebenen Rahmen in Ansatz gebracht werden.
Sprengstoffkostenverordnung M-V
Verwaltungsgebühr: EUR 80,00 - 3.500
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SprengKostVMVrahmen/part/X
Verfahrensablauf
Wenn Sie sich eine bessere Bearbeitung bei der Beantragung einer Lagergenehmigung für gewerbsmäßige Nutzung von explosionsgefährlichen Stoffen wünschen, nehmen Sie vor der Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt auf.
- Sie reichen den ausgefüllten Antrag nebst Anlagen bei der zuständigen Behörde ein.
- Sie stimmen die Anzahl der Antragssätze zuvor mit dem Sachbearbeiter ab.
- Die Behörde prüft nach Eingang des Antrags alle eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sie reichen gegebenenfalls nach Forderung Unterlagen nach.
- Anschließend wird in der Regel ein Vor-Ort-Termin vereinbart.
- Nach der Prüfung vor Ort können gegebenenfalls weitere Unterlagen angefordert werden.
- Nach abschließender Prüfung bekommen Sie über die Entscheidung samt einer Zahlungsaufforderung für die Verwaltungstätigkeit eine Nachricht.
Bearbeitungsdauer
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens 3 Monaten zu rechnen.
Fristen
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre
Widerspruchsfrist: 4 Wochen
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
An dieser Stelle muss eine Klärung erfolgen, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.
Möchten Sie eine Lagergenehmigung für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 (Feuerwerkskörper) im Einzelhandel beantragen?
- Bei "Ja", wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Landkreis beziehungsweise an die für Sie zuständige kreisfreie Stadt.
- Bei "Nein, ich möchte eine andere Lagergenehmigung für die gewerbsmäßige Nutzung beantragen", klicken Sie auf "Weiter mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)"