Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden

  • Erstmalige Beschäftigung Heimarbeit Entgegennahme
  • Ein Unternehmen muss die erstmalige Vergabe von Heimarbeit der zuständigen Stelle mitteilen.
  • Die Mitteilung muss vor dem Tätigkeitsbeginn erfolgen.
  • zuständig: Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer

Sie möchten erstmals Menschen in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen? Dann müssen Sie die erforderliche Vorabmeldung an die zuständige Behörde übermitteln.

Volltext

Wenn Sie als Unternehmen zum ersten Mal Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) vergeben, müssen Sie vorab die zuständige Behörde informieren. Das gilt auch dann, wenn Sie nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten planen. Die Mitteilung ist kein Antrag auf Genehmigung zur Ausgabe von Heimarbeit. Nach der Mitteilung können Sie direkt mit der Ausgabe von Heimarbeit beginnen.

  • Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)

Voraussetzungen

  • Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

keine

zuständige Stelle

Państwowy Urząd ds. Zdrowia i Spraw Społecznych
Departament Bezpieczeństwa i Higieny Pracy
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock

State Office for Health and Social Affairs
Occupational Safety and Health Department
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 502 - Schwerin

Friedrich-Engels-Str. 47
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Telefon: +49 385 588-59962

E-Mail: arbeitsschutz.schwerin@lagus.mv-regierung.de
Webseite: Landesamt für Gesundheit und Soziales - Abteilung Arbeitsschutz - Standorte und Kontakt