- Erstmalige Beschäftigung Heimarbeit Entgegennahme
- Ein Unternehmen muss die erstmalige Vergabe von Heimarbeit der zuständigen Stelle mitteilen.
- Die Mitteilung muss vor dem Tätigkeitsbeginn erfolgen.
- zuständig: Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer
Sie möchten erstmals Menschen in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen? Dann müssen Sie die erforderliche Vorabmeldung an die zuständige Behörde übermitteln.
Volltext
Wenn Sie als Unternehmen zum ersten Mal Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) vergeben, müssen Sie vorab die zuständige Behörde informieren. Das gilt auch dann, wenn Sie nur unregelmäßige oder geringfügige Tätigkeiten planen. Die Mitteilung ist kein Antrag auf Genehmigung zur Ausgabe von Heimarbeit. Nach der Mitteilung können Sie direkt mit der Ausgabe von Heimarbeit beginnen.
- Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
Voraussetzungen
- Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
keine
zuständige Stelle
Państwowy Urząd ds. Zdrowia i Spraw Społecznych
Departament Bezpieczeństwa i Higieny Pracy
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
State Office for Health and Social Affairs
Occupational Safety and Health Department
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock