Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage für Kriegsopfer beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage für Kriegsopfer
  • Ermittlung im Rahmen der Antragstellung auf eine Pflegezulage im Kontext des Sozialen Entschädigungsrechts
  • Beschädigte Personen, die infolge der Schädigung hilflos sind, können eine monatliche Pflegezulage beantragen.
  • Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) aufgestellten Grundsätze maßgebend.
  • Für die Durchführung sind die örtlich zuständigen Versorgungsbehörden in den einzelnen Ländern verantwortlich. In Mecklenburg-Vorpommern ist es das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS).

Wenn Sie infolge einer Schädigung hilflos sind, können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.

Volltext

Wenn Sie infolge einer Schädigung hilflos sind, können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.

Hilflosigkeit w ird zum Beispiel bei diesen als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen angenommen:

  • Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
  • Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
  • Hirnschäden, Anfall-Leiden, geistige Behinderung und Psychosen, wenn diese Gesundheitsstörungen allein einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bedingen
  • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits

Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage gelten die in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) aufgestellten Grundsätze.

Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz dauerhaft fremder Hilfe bedürfen.

Dies gilt auch, wenn:

  • die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist

oder

  • die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

  • Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (Gutachten des medizinischen Dienstes der Kranken-/Pflegekasse, falls vorhanden)

Voraussetzungen

  • Hilflosigkeit muss vorliegen

Verfahrensablauf

Die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine schädigungsbedingte Hilflosigkeit vorliegt, erfolgt durch den Versorgungsärztlichen Dienst in der Regel anhand des Pflegegutachtens und medizinischer Befunde.

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage

zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS)

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 407 - Soziale Entschädigung

Friedrich-Engels-Str. 47
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Telefon: +49 385 588-59969

Webseite: Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat Soziale Entschädigung

Öffnungszeiten:

Mo. 09:00 – 12:00 Uhr

Di. 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr

Mi. keine Sprechzeit

Do. 09:00 – 12:00 Uhr

Fr. keine Sprechzeit