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Wenn Sie als Jägerin oder Jäger Proben für die amtliche Trichinenuntersuchung von Wildschweinen und Dachsen selbst entnehmen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis zur Entnahme von Trichinenproben beantragen. Hierfür müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Volltext
Wenn Sie Jägerin oder Jäger sind und Wildschweine und Dachse erlegen, müssen Sie die Tiere vor dem Verzehr oder vor der Abgabe an Andere amtlich auf Trichinen untersuchen lassen. Trichinen sind kleine Fadenwürmer, die sich als Parasiten in der Muskulatur von Säugetieren einnisten können. Besonders Wildschweine und Dachse können Träger sein.
Der Verzehr von trichinenbelastetem Wildfleisch kann schwere Erkrankungen beim Menschen verursachen. Durch eine Untersuchung wird die Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet.
Nach erfolgter Untersuchung und negativem Ergebnis dürfen Sie das Wildfleisch als Lebensmittel verwenden beziehungsweise es an andere abgeben.
Sie können die Fleischprobe zur Trichinenuntersuchung auch selbst entnehmen. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis zur Probeentnahme. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Wohnortes durch:
- den Beleg der erforderlichen Kenntnisse (Schulungsnachweis oder ähnliches),
- Vorlage Ihres gültigen Jahresjagdscheines und
- Vorlage Ihrer erforderlichen Zuverlässigkeit
beantragen.
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis ist das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises/ der kreisfreien Stadt.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Nachweis des Antragsstellers / der Antragstellerin über ausreichende Kenntnisse (Schulungsnachweis, o.ä.)
- Gültiger Jahresjagdschein
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz im Bereich der Antragsbehörde
- Nachweis als ausreichend qualifizierte Person
- Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines
- keine vorliegenden Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger oder die Jägerin die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten für die amtliche Trichinenuntersuchung richten sich nach den jeweiligen Landesgebührenregelungen.
Kosten berechnen sich je Tier
Verwaltungsgebühr: EUR 1,00 - 15,00
Kassenzeichen: 1.3.1.15
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-VetKostVMV2008V9Anlage
Verfahrensablauf
- Antragsteller/-in: Antrag auf Erlaubnis zur Trichinenprobeentnahme stellen
- Zuständige Behörde: Voraussetzungen prüfen
- Zuständige Behörde: Antrag ablehnen - Ablehnungsbescheid und gegebenenfalls Gebührenbescheid
- Zuständige Behörde: Antrag stattgeben - Übertragungsbescheid und Gebührenbescheid
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises/ der kreisfreien Stadt