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Wenn Sie gewerbsmäßig als selbstständiger Versicherungsberater tätig werden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
Volltext
Wenn Sie gewerbsmäßig als selbstständiger Versicherungsberater tätig werden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Ebenso können auch nachträglich Auflagen geändert, ergänzt und aufgenommen werden.
Mit der Erlaubnis ist der Versicherungsberater berechtigt, seine Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Versicherungsberater dürfen von den Versicherungsunternehmen keine Provision oder Zuwendungen annehmen.
Versicherungsberater müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister bei der für sie zuständigen IHK eintragen lassen. Die Registrierung kann auch zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Führungszeugnis Belegart "0G", bei juristischen Personen aller geschäftsführenden Gesellschafter/s
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, bei juristischen Personen auch des/der geschäftsführenden Gesellschafter/s
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
- Bescheinigung in Steuersachen
- Nachweis für die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation gemäß § 5 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) oder ein erfolgreich abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV)
- gegebenenfalls Nachweis über die Delegation des Sachkundenachweises auf vetretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Abs. 5 S. 4 Gewerbeordnung (GewO)
- Registerauszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
- Gewerbeanmeldung (aktuelle Kopie)
- Ausländische Staatangehörige benötigen, sofern sie nicht EU-Angehörige sind, eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt.
Besonderheit für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO:
Soweit eine Erlaubnis nach § 34c GewO besteht und diese nicht älter als 3 Monate ist, brauchen die folgenden Nachweise: Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie Bescheinigung in Steuersachen nicht eingereicht werden, wenn eine Kopie der Erlaubnisurkunde (gemäß § 34c GewO) beigefügt und kein Widerrufs-, Rücknahme- oder Strafverfahren anhängig ist.
Ausnahme für zugelassene Kreditinstitute:
Bei nach dem Kreditwesengesetz (KWG) zugelassenen Kreditinstituten werden weder die persönlichen Vermögensverhältnisse des Vorstandes beziehungsweise der Geschäftsführung noch die geordneten Vermögensverhältnisse des Kreditinstitutes geprüft, da dies bereits über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) erfolgt ist.
Den Nachweis über den Abschluss oder das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie erhalten Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen, dieser darf nicht älter als drei Monate sein.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben.
Die Gebühren ergeben sich aus den Gebührentarifen der Industrie- und Handelskammern.
Für ein Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister fallen jeweils EUR 13,00 an.
Verfahrensablauf
Um eine Erlaubnis als Versicherungsberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einreichen.
- Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.
- Die zuständige IHK prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.
Bearbeitungsdauer
Bei Vorliegen aller Unterlagen wird der Antrag abschließend bearbeitet. Dies kann einige Wochen dauern.
Fristen
Die Erlaubnis gilt unbefristet.
Formulare
IHK zu Rostock - Versicherungsvermittler: Beiblatt juristische Person
IHK Neubrandenburg - Versicherungsberater - Erlaubnisantrag juristische Person
IHK Neubrandenburg - Versicherungsvermittler: Beiblatt juristische Person
IHK Neubrandenburg - Versicherungsberater Erlaubnisantrag natürliche Person/ Personengesellschaft
IHK zu Schwerin - Versicherungsberater - Erlaubnisantrag juristische Person
IHK zu Schwerin - Versicherungsvermittler: Beiblatt juristische Person
IHK zu Schwerin - Versicherungsberater Erlaubnisantrag natürliche Person/ Personengesellschaft
Hinweise (Besonderheiten)
Hier finden Sie eine Übersicht über die der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse:
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Industrie- und Handelskammer über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Widerspruch eingelegt werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) in Rostock, Schwerin oder Neubrandenburg.