Prostitutionsgewerbe: Erlaubnis beantragen

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Sie möchten ein Prostitutionsgewerbe (Prostitutionsstätte, Prostitutionsvermittlung, Prostitutionsfahrzeug oder Prostitutionsveranstaltung) betreiben? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.

Eine Erlaubnis benötigt jede Person, die

  • eine Prostitutionsstätte wie zum Beispiel ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen zur Nutzung anbietet (beispielsweise als Bordell, Laufhaus, Tantrastudio),
  • ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellt (beispielsweise Bus, Campingmobil, Wohnanhänger, Boot),
  • eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisiert oder durchführt, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden (beispielsweise öffentlicher Pornodreh) oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermittelt (beispielsweise CallBoy/Call-Girl Agentur, Escortvermittlung). Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden. Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden.

Wer sein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, benötigt hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen.

Erforderliche Unterlagen

Einzelfirma (natürliche Person)

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)

Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis(zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)

Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)
Betriebserlaubnis, ggf. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 einschließlich der Beiblätter für das Fahrzeug (optional)


Auskunft des Insolvenzgerichtes


Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen

Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Antragsteller


Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen

ggf. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für die Firma


Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden


Auszug aus Gewerbezentralregister GZR

Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Antragsteller und ggf. die Firma


Identifikationsdokument


sonstige Unterlagen

Betriebskonzept für Prostitutions- bzw. Betriebsstätte, Prostitutionsfahrzeug, Prostitutionsveranstaltung und/oder Prostitutionsvermittlung

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit
    • Die antragsstellende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Persönliche Zuverlässigkeit
    • Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, muss sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
  • In Prostitutionsstätten muss mindestens gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume:
    • von außen nicht einsehbar sind,
    • über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und
    • die Türen jederzeit von innen geöffnet werden können sowie
    • nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt sind.
  • Die Prostitutionsstätten müssen weiterhin:
    • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen,
    • über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume sowie
    • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände verfügen.
  • Prostitutionsfahrzeuge müssen
    • über einen ausreichend großen Innenraum und
    • eine angemessene Innenausstattung und
    • eine angemessene sanitäre Ausstattung verfügen,
    • eine gültige Betriebszulassung haben sowie
    • in technisch betriebsbereitem Zustand sein.
    • Die Türen müssen jederzeit von innen zu öffnen sein und
    • über technische Vorkehrungen muss jederzeit Hilfe erreichbar sein.
  • Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühr: EUR 100,00 - 2.800

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie das Prostitutionsgewerbe aufnehmen.

Beachten Sie, dass nach Erlaubniserteilung eines Prostitutionsgewerbes in den Fällen Prostitutionsveranstaltung und Prostitutionsfahrzeug weitere fristgebundene Anzeigepflichten bestehen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Fristen

Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

Sofern Sie Personen beschäftigen möchten, die eine Stellvertretungs-, Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion sowie die Einhaltung des Hausrechts, die Einlasskontrolle oder die Bewachung übernehmen, sind diese vor Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Funktionen unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:                

Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen. Auch kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.06.2024

Zuständige Stelle

kreisfreie Städte und die Landkreise

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung


19092 Putlitzer Straße 25
19370

Telefon: 03871 722-3020 (Herr Wornien (FGL))

E-Mail: sebastian.wornien@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr

Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner:

Frau Katrin Fischer
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-3017
Raum: 200 (PCH)