- Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung
- unbeabsichtigte Grundwassererschließung bei bereits angezeigter Bohrung muss unverzüglich gemeldet werden
- Bohrung muss gegebenenfalls vorübergehend eingestellt werden
- zuständig: zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte, meistens die Unteren Wasserbehörden
- Die zuständige Behörde entscheidet über die Anordnung erforderlicher Maßnahmen.
Sie haben bereits eine Bohrung angezeigt und sind unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen? Dann müssen Sie die zuständige Behörde informieren.
Die Arbeiten sind einstweilen einzustellen.
Volltext
Wenn Sie bereits eine Bohrung gemeldet haben und dabei unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden.
Die Behörde teilt Ihnen mit, ob Sie die Bohrung gegebenenfalls vorübergehend einstellen müssen.
Die Arbeiten sind einstweilen einzustellen.
Alle zur wasserrechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der zuständigen unteren Wasserbehörde.
Verfahrensablauf
Haben Sie unbeabsichtigt bei einem Erdaufschluss Grundwasser freigelegt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Die Arbeiten, die zur Grundwassererschließung geführt haben, sind zunächst einzustellen. Die zuständige Behörde informiert Sie, welche Maßnahmen erforderlich werden und trifft entsprechende Anordnungen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Widerspruch
Gegen wasserbehördliche Anordnungen, Auflagen oder Untersagungsverfügungen kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 VwGO).
zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte