Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

  • Behörde gewährt Entschädigung für weiterlaufende nicht gedeckte Betriebsausgaben während der Betrieb oder die Praxis wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbots ruhen
  • Voraussetzungen:
    • Sie sind selbständig.
    • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis ruht während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne.
  • Unterlagen sind u.a. Antrag, Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, Zahlungsnachweise, Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
     

Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.

Volltext

Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie  als Selbstständiger oder Selbstständige  neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B.  Mieten oder Kredite.

Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.

Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang. 

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

Auf der Website des  Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V sind alle relevanten Informationen zum Thema Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu finden.
Zudem steht ein Online-Portal aus einer Kooperation von 10 Bundesländern zur Information und Beantragung von Entschädigungsleistungen nach dem IfSG zur Verfügung.

  • Antrag
  • Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
  • Zahlungsnachweise
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

Voraussetzungen

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn

  • Sie selbstständig sind
  • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht und 
  • Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben.

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Telefon: +49 385 588-59000

E-Mail: poststelle.zentral@lagus.mv-regierung.de
Webseite: Landesamt für Gesundheit und Soziales