Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Sperrung
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind zum Beispiel die Steuerklasse, die Anzahl der Kinderfreibeträge oder die Höhe eines Freibetrages für Werbungskosten.
- Arbeitgeber darf (und muss) die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen
- anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale wird Lohnsteuer in richtiger Höhe berechnet
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Arbeitgeberabruf sperren lassen
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber muss dann den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI versteuern
- zuständig: Finanzamt
Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern.
Volltext
Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.
Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt (siehe weiterführende Informationen)
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
- die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre).
Ist Ihr Unternehmen oder Betrieb aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieses bzw. dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich.
Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen (siehe weiterführende Informationen).
keine
Verfahrensablauf
Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).
Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (siehe weiterführende Informationen).
Formulare
Die Sperrung der ELStAM beziehungsweise deren Freischaltung ist schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen (siehe Weiterführende Informationen).
weiterführende Informationen
Ihr örtlich zuständiges Finanzamt finden Sie im Internet über den Behördenwegweiser, Finanzamtssuche, auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern.
Das Formular "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Sperrung / Freischaltung des Arbeitsgeberabrufs)" finden Sie im Internet auf der Seite der Bundesfinanzverwaltung unter "Steuern", "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)".
zuständige Stelle
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über das Internet und den Behördenwegweiser (Finanzamtssuche), siehe weiterführende Informationen.