Volltext
Als Nachweis Ihres Erbrechts können Sie einen Erbschein beantragen. Mit dem Erbschein wird amtlich beurkundet, wer Erbe des Verstorbenen ist und welchen Umfang die Erbschaft des einzelnen Erben hat. Haben Sie nicht den gesamten Nachlass geerbt, wird Ihnen ein Teilerbschein über Ihre Erbschaft ausgestellt. Auf Antrag können Sie auch einen gemeinschaftlichen Erbschein erhalten.
Hinweis: Sind Sie aufgrund einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen Erbe, kann es auch ausreichen, beglaubigte Abschriften der Verfügung von Todes wegen und der Niederschrift über die Eröffnung als Nachweis Ihres Erbrechts vorzulegen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Im Regelfall sind folgende Unterlagen erforderlich:
gewillkürte Erbfolge/Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrags
- Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigte Kopie des Testaments oder des Erbvertrags
- beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift
- Sterbeurkunde des Erblassers
gesetzliche Erbfolge/kein Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrags
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Nachweis des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht beruht (z.B. bei Verwandten Abschriften aus dem Geburtenregister; Eheregister)
Hinweis: Die erforderlichen Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Beim Nachlassgericht erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie beizubringen haben und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.
Eine automatische Erbscheinserteilung durch das Nachlassgericht für die Erben eines Erblassers scheidet aus. Ein Antrag ist damit unverzichtbare Voraussetzung jeder Erbscheinserteilung. Das Nachlassgericht ist im Erbscheinsverfahren auf die Mitwirkung des Antragstellers angewiesen, dieser ist auch zur Mitwirkung verpflichtet. Der Erbschein wird nur erteilt, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Stellt das Nachlassgericht in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen Lücken oder Mängel fest und werden behebbare Mängel des Antrags vom Antragsteller nicht beseitigt oder fehlende Unterlagen nicht vorgelegt, und führt die Prüfung des Erbscheinsantrags endgültig zu einem negativen Ergebnis, so weist das Nachlassgericht den Antrag durch Beschluss zurück.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert. Maßgeblich ist in aller Regel das nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Nachlassvermögen. Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, wird mit der Gebühr insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten.
Nähere Auskunft erteilt der Notar.
Verfahrensablauf
Sie können den Erbschein formlos bei dem Nachlassgericht beantragen. Der Antrag muss enthalten:
- Ihren Namen
- Ihre Anschrift
- Ihr Geburtsdatum
- Todestag des Erblassers
- Mitteilung, ob ein Erbrechtstreit über den Nachlass anhängig ist
- Personen, durch die Ihr Erbrecht ausgeschlossen oder geschmälert wäre, die aber zwischenzeitlich durch Tod, Ausschlagung, Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit weggefallen sind - mit der Angabe, in welcher Weise die Person weggefallen ist
Als gesetzlicher Erbe müssen Sie außerdem folgende Angaben machen:
- Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Verwandtschaftsgrad) zum Erblasser
- Höhe Ihres Erbanteils
- ob und welche Personen vorhanden sind, die Ihr Erbrecht ausschließen oder schmälern könnten
- ob Verfügungen von Todes wegen des Erblassers vorhanden sind
Sind Sie durch eine gewillkürte Erbfolge bedacht geworden, müssen Sie alle vorhandenen Verfügungen von Todes wegen angeben und die Verfügung, die Ihre Erbenstellung begründet, bezeichnen und vorlegen.
Im Antrag müssen Sie den Erbanspruch genau bezeichnen. Sind mehrere Erben berufen, kann jeder der Erben einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein stellen. Ein Miterbe einer Miterbengemeinschaft kann jedoch auch einen Teilerbschein für sich allein beantragen. Wegen der weiteren Einzelheiten und Formalien wenden Sie sich am besten an das in Ihrem Fall zuständige Nachlassgericht.
Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen. Ihr Vertreter benötigt eine entsprechende Vollmacht.
Hinweis: Der Antragsteller muss zusätzlich zur Antragstellung die Richtigkeit bestimmter Angaben durch öffentliche Urkunden nachweisen und in der Regel an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Die Versicherung an Eides statt kann vor Gericht oder vor einem Notar abgegeben werden.
Fristen
Keine
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
ist das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht.