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Sie möchten, dass einzelne Messgeräte oder Stichproben von Messgeräten geeicht werden? Dann müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Volltext
Siemüssendie Eichung eines einzelnen Messgerätesoder einer Stichprobe von Messgeräten aufEinhaltung gesetzlich festgelegter Anforderungen durch eine Eichbehördebeantragen.
Geeicht werden könnennur Messgeräte,wenn sie messtechnisch undihrerBeschaffenheit nach die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen nach derMess-und Eichverordnung erfüllen. HältdasMessgerätbei der eichtechnischen Prüfungdie Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die ZulässigkeitderVerwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichenInteresse zum Ausdruck gebracht.
DieEichbehördenprüfenMessgeräte
- desHandels: zum Beispiel Waagen, ZapfsäulenanTankstellen, Tankwagen fürMineralöl, Fahrpreisanzeiger in Taxis,
- desArbeits- und Umweltschutzes: z.B. Schallpegelmesser, Dosimeter
- derPolizei: z.B. Atemalkoholmessgeräte,Geschwindigkeitsmessgeräte, Radlastwaagen
Fürdie verschiedenen Messgeräteartengibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichgültigkeitsdauern, die inderMess- undEichverordnung geregelt sind.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Geeicht werden könnennur Messgeräte,wenn sie den wesentlichen Anforderungen derMess-und Eichverordnung entsprechen. DasMessgerätmuss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- allgemeine Zulassung zur Eichung bzw. Baumusterprüfbescheinigung
- beiEG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischenZulassungsbehörde
- Konformitätsbewertungnach nationalen Vorschriften, europäischerMessgeräterichtlinieoder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Diefürdie Eichung vonMessgerätenerhobenen Gebührenwerden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnungzum Mess- und Eichwesen (Mess-undEichgebührenverordnung- MessEGebV) geregelt.
Verfahrensablauf
Als Verwender oder Verwenderin von Messgeräten müssen Sie die Eichung Ihres Messgeräts schriftlich oder online beantragen. Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort des Messgerätes. Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen. D.h. der oder die Eichbedienstete kommt ohne Anmeldung zur Eichung vorbei (z.B. bei Ladenwaagen) oder es wird ein Termin mit Ihnen abgestimmt (z.B. bei Fahrzeugwaagen). Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme müssen Sie einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorlegen. Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer für die Eichung hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art des Messgeräts.
Fristen
EinAntrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablaufder Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung überdasEichfristende hinausist danach nur auf Antrag möglich.Dies gilt nurfür Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwenderdas Erforderliche zur Durchführungder Eichung getan hat.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Eichdirektion Nord
Dienststelle Rostock
Am Güterbahnhof 23
18055 Rostock
Telefon: 0381 49 30 39 10
Telefax: 0381 49 30 39 29
E-Mail: rostock@ed-nord.de