Volltext
In der Strafgerichtsbarkeit nehmen am Verfahren nicht nur Richter teil, die durch juristische Vorbildung und durch Prüfungen die Befähigung zum Richteramt erworben haben (Berufsrichter), sondern auch Bürger aus allen Schichten der Bevölkerung. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet diese ehrenamtlichen Richter als "Schöffen".
Sie wirken in der ersten Instanz mit beim Amtsgericht, soweit dieses als Schöffengericht tätig wird (mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen) sowie beim Landgericht in der Großen Strafkammer (mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen). Schöffen wirken auch in der zweiten Instanz mit, nämlich bei den Kleinen Strafkammern des Landgerichts (Vorsitzender und zwei Schöffen) und in der Jugendkammer, die im Regelfall mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt sind.
Die Mitwirkung von Schöffen an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Schöffen sollen die in ihrem täglichen, beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen als auch in die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
Schöffen sind, wie die Berufsrichter, nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Hauptschöffen, Hilfsschöffen und Ergänzungsschöffen: Zunächst sind ausschließlich die Hauptschöffen zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen. Der Hilfsschöffe tritt dann an die Stelle des Hauptschöffen, wenn dieser (etwa wegen Krankheit) für eine Teilnahme an Sitzungen nicht zur Verfügung steht. Bei Verhandlungen, die sich über mehrere Wochen oder gar Monate erstrecken, kann die Hinzuziehung von Ergänzungsschöffen angeordnet werden, die dann neben den Hauptschöffen an der Verhandlung teilnehmen, aber nur im Falle von deren Verhinderung (etwa plötzlich auftretende Krankheit) an ihre Stelle treten.
TIPP: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als Schöffe bietet die "Schöffenfibel" des Justizministeriums an.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 28 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- §§ 73 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Voraussetzungen
Nur Deutsche können Schöffen sein. Das Mindestalter eines Schöffen beträgt 25 Jahre, das Höchstalter 70 Jahre (bei Beginn der Amtsperiode).
Ausgeschlossen vom Schöffenamt ist, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder in ein Verfahren verstrickt ist, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist.
HINWEIS: Bestimmte Berufsgruppen sollen als Schöffen nicht herangezogen werden, insbesondere Berufsrichter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeibeamte, Pfarrer. Auch wer schon acht Jahre lang Schöffe war, soll nicht weiterhin bemüht werden.
Verfahrensablauf
Zur Auswahl der Schöffen stellen die Gemeinden unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen aus ihrer Einwohnerschaft aus allen Gruppen der Bevölkerung alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf, legen diese eine Woche lang öffentlich aus und senden sie dann dem Amtsgericht des Bezirks zu. Dort entscheidet ein Ausschuss über etwa eingelegte Einsprüche und wählt aus den Listen die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen aus.
Schließlich wird ausgelost, welcher Schöffe an welchen im Voraus bestimmten Sitzungstagen im Jahr heranzuziehen ist. Bei jedem Schöffen sollen es möglichst zwölf Sitzungstage sein. Jeder Schöffe erhält nach der Auslosung Nachricht, an welchen Sitzungstagen er mitzuwirken hat.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Schöffe ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.
Die Berufung zum Schöffenamt dürfen nur ablehnen:
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtags oder einer zweiten Kammer
- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines Schöffen an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen und Entbindungspfleger
- Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben werden
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet
HINWEIS: Die Ablehnungsgründe müssen innerhalb von einer Woche nach Kenntnis der Einberufung geltend gemacht werden.
Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz. Nach der derzeit gültigen Fassung beläuft sich die Entschädigung auf 5 Euro für jede Stunde. Sie erhöht sich um 12 Euro je Stunde, wenn der Schöffe nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt. Die Erhöhung entfällt, soweit dem ehrenamtlichen Richter Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
Entsteht dem Schöffen ein Verdienstausfall, so erhält er ferner für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit höchstens 20 Euro. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.
Daneben werden Fahrtkosten ersetzt und besonderer Aufwand entschädigt.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 8.8.2007
Zuständige Stelle
Das für die jeweilige Gemeinde zuständige Amtsgericht.