- Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung beantragen, um Klarheit über den Grenzverlauf zu erhalten
- Durchführung einer Liegenschaftsvermessung durch zuständige Stelle zur Feststellung oder Wiederherstellung von Grenzpunkten und deren Abmarkung zur Kennzeichnung der Grenze in der Örtlichkeit
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antragsberechtigt sind nur bestimmte Personen:
- Grundstückseigentümer,
- Nutzungsberechtigte,
- Personen mit berechtigten Interesse oder
- durch oben genannten Personenkreis bevollmächtigte Personen
- Detailfragen zum Antrag müssen gegebenenfalls mit dem Antragsteller besprochen werden (Leistungsumfang, Kostenschätzung etc.)
- zuständig: Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde
Wenn Ihnen der genaue Grenzverlauf Ihres Grundstückes nicht bekannt ist, können Sie eine Grenzfeststellung und Abmarkung beantragen.
Volltext
Nicht immer ist der tatsächliche Grenzverlauf in der Örtlichkeit bekannt und das Wissen um den genauen Verlauf kann beispielsweise durch Eigentumswechsel in Vergessenheit geraten.
Durch eine Grenzfeststellung oder Grenzwiederherstellung der Grenzpunkte und deren Abmarkung wird die Grenze in der Örtlichkeit wieder sichtbar gemacht und Rechtssicherheit geschaffen. Konflikte können dadurch vermieden werden.
Der Unterschied zwischen der Grenzfeststellung und der Grenzwiederherstellung liegt darin, dass Grenzpunkte, die in der Vergangenheit bereits einmal festgestellt wurden, wiederhergestellt werden. Hierfür fällt eine reduzierte Gebühr an.
Für die Grenzfeststellung und die Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte anhand der Nachweise im Liegenschaftskataster durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beziehungsweise die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde ermittelt. Soweit nicht bereits vorhanden, werden die Grenzpunkte dann in der Örtlichkeit gekennzeichnet. Gegebenenfalls beschädigte oder falsch sitzende Grenzzeichen werden gerichtet und verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt.
Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden anschließend im Liegenschaftskataster dokumentiert.
Die Abmarkung kann auch allein beantragt werden. Dies ist erforderlich, wenn die örtliche Kennzeichnung im Rahmen einer früheren Liegenschaftsvermessung zurückgestellt wurde.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt in Kooperation die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin wahr.
Somit stehen Ihnen für Ihr Anliegen die Mitarbeiter/innen des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Verfügung.
The district of Ludwigslust-Parchim cooperates with the affairs of the state capital Schwerin.
The employees of the Ludwigslust-Parchim district are therefore at your disposal for your request.
The district Ludwigslust-Parchim takes care of the affairs of the state capital Schwerin in cooperation.
Thus, the employees of the district Ludwigslust-Parchim are at your disposal for your concerns.
- Antrag auf Grenzfeststellung und Abmarkung
-
Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin ist:
- formlose, nicht formgebundene Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder
- bei einer bevollmächtigen Person: formloser, nicht formgebundener Nachweis über Bevollmächtigung
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Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich kostenschuldende Person ist:
- formlose, nicht formgebundene Bestätigung zur Übernahme der Kosten
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Grenzfeststellung und Abmarkung stellen, wenn Sie:
- Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin
- erbbau- oder nutzungsberechtigte Person
- eine Zustimmung vom obigen Personenkreis haben oder
- vom obigen Personenkreis bevollmächtigt
sind.
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag auf Grenzfeststellung und Abmarkung bei einer zuständigen Stelle ein (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde). Bei fehlenden Angaben oder Unklarheiten werden Sie kontaktiert. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Angaben ein.
Die zuständige Stelle wird eine Liegenschaftsvermessung durchführen, um die beantragten Grenzpunkte anhand der Nachweise des Liegenschaftskatasters zu ermitteln und diese in der Örtlichkeit zu kennzeichnen. Die hierfür notwendigen örtlichen Vermessungsarbeiten werden Ihnen und weiteren Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke oder bauliche Anlagen betreten werden müssen, angekündigt. Anschließend werden Sie und die betroffenen Rechtsinhaber zu einem Grenztermin eingeladen, an dem eine Anhörung stattfindet sowie die Grenzfeststellung und Abmarkung bekannt gegeben wird.
Wenn die Grenzfeststellung und Abmarkung bestandskräftig geworden sind, das heißt, die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, erstellt die zuständige Stelle die Vermessungsschrift. Auf Grundlage dieser Vermessungsvorschrift aktualisiert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS).
Sie erhalten einen Gebührenbescheid von der zuständigen Stelle. Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid von der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde für die erfolgte Übernahme ins ALKIS.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Grenzfeststellung und Abmarkung
zuständige Stelle
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde