Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beantragen- Daueraufenthaltskarte; Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
- Nach fünf Jahren eines ständigen, rechtmäßigen Aufenthalts mit dem freizügigkeitsberechtigen Familienangehörigen im Bundesgebiet kann eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt werden.
- Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen, wenn sie sich über einen Zeitraum von fünf Jahren mit dem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
- rechtmäßig: Erfüllung der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von fünf Jahren
- ständig: kürzere Abwesenheitszeiten sind unbeachtlich (zum Beispiel Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate
- Mit Erwerb des Daueraufenthaltsrechts wird eine verbesserte Rechtsstellung vermittelt: Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen; Verlust kann nicht mehr festgestellt werden; erhöhter Ausweisungsschutz.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson erhalten (zum Beispiel im Falle des Todes oder des Wegzugs der Referenzperson).
- In Einzelfällen ist es möglich, dass Familienangehörige von erwerbstätigen EU- oder EWR-Bürgern bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten, wenn sie bei dem Unionsbürger ihren ständigen Aufenthalt haben, dieser aber frühzeitig verstirbt (zum Beispiel infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit).
- Ausländerbehörde prüft Dauer und Rechtmäßigkeit der zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten aus.
- Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt.
- Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zustimmung einer personensorgeberechtigten Person erforderlich.
- Je nach Ausländerbehörde ist die Beantragung über das Internet oder persönlich möglich.
- Erteilung der Daueraufenthaltskarte ist gebührenpflichtig; Zeitpunkt und Form der Bezahlung variieren.
- zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Staatsangehörigen aus der EU oder dem EWR können die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen , wenn sie sich über einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Bezugsperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Volltext
Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) über einen Zeitraum von fünf Jahren mit Ihrem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigem ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie unabhängig vom weiteren Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.
Die Ausländerbehörde überprüft die Dauer und die Rechtmäßigkeit Ihrer zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt die Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten aus.
„Rechtmäßig“ ist Ihr fünfjähriger ständiger Aufenthalt dann, wenn Sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt haben.
Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.
Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. So ist das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson erhalten (zum Beispiel im Falle des Todes oder des Wegzugs der Referenzperson). In Einzelfällen ist es zudem möglich, dass Sie als Familienangehöriger eines erwerbstätigen EU- oder EWR-Bürgers bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten (zum Beispiel wenn Sie bei dem Unionsbürger Ihren ständigen Aufenthalt haben, dieser aber frühzeitig infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vor Ablauf von fünf Jahren verstirbt).
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt zustimmen.
- aktuelles biometrisches Foto
- Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:
- anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder Passersatz
- Nachweis über das Fortbestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson (zum Beispiel Heirats-, Geburtsurkunde)
- Nachweis, dass die Referenzperson von ihrem Freizügigkeitsrecht für die erforderliche Dauer Gebrauch gemacht hat (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)
Beim Aufenthalt bei einer nichterwerbstätigen Referenzperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis ausreichender Krankenversicherungsschutz
Beim Aufenthalt bei einer Referenzperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung der Referenzperson
- Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
- Sie sind Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten.
- Sie haben sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig mit Ihrer Referenzperson im Bundesgebiet aufgehalten und für den gesamten Zeitraum die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
- Sie besitzen einen anerkannten oder sonst zugelassenen, gültigen Pass oder Passersatz.
- Bei Bedarf können Sie die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise und Unterlagen erbringen.
-
Sie sind Familienangehöriger einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, d. h. Sie sind
- Ehegatte,
- Lebenspartner,
- ein Verwandter in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des Deutschen oder des Ehegatten/ Lebenspartners, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dem von diesen Unterhalt gewährt wird, oder
- ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des Deutschen oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, dem von diesen Unterhalt gewährt wird.
- Bitte beachten Sie: Bei studierenden Bezugspersonen beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
- Sie pflegen eine familiäre Beziehung zum Deutschen (dafür müssen Sie nicht zwangsläufig zusammen wohnen).
- Sie haben sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig mit Ihrer Bezugsperson im Bundesgebiet aufgehalten.
- Bitte beachten Sie: Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr oder zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung). Der Bezugszeitraum für die zulässige sechsmonatige Abwesenheit, ist der Zeitraum pro Aufenthaltsjahr, beginnend mit dem Jahrestag des Aufenthaltsbeginns.
- Sie können bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn Ihre Bezugsperson beispielsweise infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstirbt.
- Sie haben über fünf Jahre die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger erfüllt. Davon können Sie ausgehen, wenn Ihnen die Aufenthaltskarte für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wurde.
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Jesteś członkiem rodziny osoby posiadającej obywatelstwo niemieckie, tj. jesteś
- małżonkiem,
- partnerem życiowym,
- krewnym w linii prostej (np. dzieci) Niemca lub małżonka/partnera, który nie osiągnął jeszcze wieku 21 lat lub który pozostaje na ich utrzymaniu, lub
- wstępnym w linii prostej (np. rodzice i dziadkowie) Niemca lub współmałżonka/partnera, który pozostaje na ich utrzymaniu.
- Uwaga: W przypadku osób referencyjnych, które są studentami, grupa członków rodziny uprawnionych do dołączenia do Niemca jest ograniczona do małżonków i partnerów życiowych, a także dzieci, którym przyznano alimenty.
- Utrzymujesz więź rodzinną z Niemcem (niekoniecznie musicie mieszkać razem).
- Nieprzerwanie zamieszkiwałeś z osobą referencyjną w Niemczech przez okres pięciu lat.
- Uwaga: Krótsze okresy nieobecności nie mają znaczenia przy obliczaniu okresu nabycia prawa stałego pobytu. Przykładowo, prawo stałego pobytu można uzyskać również w przypadku opuszczenia terytorium federalnego na łączny okres sześciu miesięcy w roku lub w celu odbycia służby wojskowej lub służby zastępczej, a także jednorazowo na okres do dwunastu kolejnych miesięcy z ważnego powodu (np. z powodu poważnej choroby, studiów lub szkolenia zawodowego). Okresem odniesienia dla dozwolonej sześciomiesięcznej nieobecności jest okres rocznego pobytu, rozpoczynający się w rocznicę rozpoczęcia pobytu.
- Możesz uzyskać prawo stałego pobytu przed upływem pięciu lat, jeśli Twoja osoba referencyjna umrze, na przykład w wyniku wypadku przy pracy lub choroby zawodowej.
- Przez pięć lat spełniałeś wymogi prawa UE dotyczące swobodnego przemieszczania się członków rodziny będących obywatelami krajów trzecich. Można to założyć, jeśli karta pobytu została wydana na okres pięciu lat.
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You are a family member of a person with German nationality, i.e. you are
- spouse,
- life partner,
- a relative in the direct descending line (e.g. children) of the German or the spouse/partner who has not yet reached the age of 21 or who is dependent on them, or
- a relative in the direct ascending line (e.g. parents and grandparents) of the German or of the spouse or life partner who is dependent on them.
- Please note: In the case of reference persons who are students, the group of family members entitled to join the German is limited to spouses and life partners as well as children who are granted maintenance.
- You maintain a family relationship with the German (you do not necessarily have to live together).
- You have resided continuously with your reference person in Germany for a period of five years.
- Please note: Shorter periods of absence are irrelevant when calculating the period for acquiring the right of permanent residence. For example, permanent residence can also be assumed if you leave the federal territory for a total of six months per year or to perform military service or alternative service as well as once for up to twelve consecutive months for good cause (e.g. due to a serious illness, studies or vocational training). The reference period for the permitted six-month absence is the period per year of residence, starting on the anniversary date of the start of residence.
- You can acquire a permanent right of residence before five years have elapsed if your reference person dies, for example as a result of an accident at work or an occupational disease.
- You have fulfilled the requirements under EU law for the free movement of third-country national family members for five years. You can assume this if the residence card was issued to you for a period of five years.
Verfahrensablauf
Nach einem fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
Die Daueraufenthaltskarte ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um gegebenenfalls Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen innerhalb von sechs Monaten entweder eine Aufenthaltskarte oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt.
- Die Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt.
- Die Daueraufenthaltskarte wird im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt (eAT-Karte). Für die Anfertigung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sowie der eAT-Karte fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Formulare
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
weiterführende Informationen
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ des Portals der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: +49 30 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Hinweise (Besonderheiten)
Besonderheit:
Sollten Sie das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre verlassen, führt dies zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Maßgeblich ist, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.
Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen:
Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, ihren länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes anzuzeigen und erhalten dann eine „Aufenthaltserlaubnis-Schweiz“.
Hinweis für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (Brexit):
Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.
Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen (Bestandsschutz oder Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes).
Rechtsbehelf
- Odwołanie od decyzji organu imigracyjnego w ciągu jednego miesiąca od powiadomienia
- Powództwo przed sądem wymienionym w zawiadomieniu o sprzeciwie, jeśli sprzeciw nie zostanie uwzględniony
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
- Appeal against the decision of the immigration authority within one month of notification
- Legal action before the court named in the objection notice if the objection is not upheld
zuständige Stelle
die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Ansprechpunkt
die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde