Bundesstiftung "Mutter und Kind"

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Die Bundesstiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" will schwangeren Frauen in Notlagen, eine ergänzende finanzielle Unterstützung geben, um ihnen die Entscheidung für das Kind und die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

Volltext

Die Bundesstiftung "Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" will schwangeren Frauen in Notlagen, eine ergänzende finanzielle Unterstützung geben, um ihnen die Entscheidung für das Kind und die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

Folgende Leistungen können beispielsweise teilweise unterstützt werden:

  • Umstandskleidung
  • Erstausstattung des Kindes
  • Kinderzimmereinrichtung
  • gegebenenfalls sonstige Hilfen.

Die finanzielle Unterstützung durch die Bundesstiftung ist eine freiwillige Leistung, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Diese Leistung wird über die Stiftung „Hilfen für Frauen und Familien“ Mecklenburg-Vorpommern gewährt.

Erforderliche Unterlagen

  • Mutterpass
  • Belege über Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen
  • Bei ausländischen Antragstellenden ist der Nachweis des
    aufenthaltsrechtlichen Status beizufügen.

Voraussetzungen

  • Die Antragstellenden müssen ihren ständigen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben (Anträge aus anderen Bundesländern müssen bei den dort zuständigen Stellen gestellt werden.).
  • Die Schwangerschaft muss durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden.
  • Der Antrag muss schon vor der Geburt des Kindes gestellt werden.
  • Die Antragstellerin muss sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, es dürfen also bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
  • Die Schwangere muss sich von einer Schwangerschafts- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in einem persönlichen Gespräch (kostenlos) beraten lassen.

Stiftungsleistungen sind den gesetzlichen Ansprüchen (z.B. auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II bzw. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII) nachrangig.

Verfahrensablauf

Ihr persönliches Erscheinen bei der Beratungsstelle ist erforderlich. Nach eingehender Beratung und Prüfung der Voraussetzungen wird der Antrag von der Beratungsstelle aufgenommen und an die Geschäftsstelle der Stiftung „Hilfen für Frauen und Familien“ zur Entscheidung weitergeleitet.

Fristen

Die Antragstellung ist nur vor der Geburt möglich.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen erhalten Sie unter anderem in der Geschäftsstelle der Stiftung „Hilfen für Frauen und Familien Friedrich-Engels-Straße 47, 19061 Schwerin oder bei jeder Schwangerschafts-/Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (z. B. beim Diakonischen Werk, beim DRK, bei der Caritas, dem Sozialdienst katholischer Frauen, bei der Arbeiterwohlfahrt, der Pro familia oder Donum Vitae).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern</p>

Fachlich freigegeben am

18.04.2019

Zuständige Stelle

Schwangerschafts-/Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen der Caritas, des Sozialdienstes katholischer Frauen, der Diakonie, der Arbeiterwohlfahrt, der Pro familia, des DRK und Donum Vitae.