Blindenführhund

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Blindenführhund
  • speziell ausgebildete Hunde, die blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen im Alltag unterstützen
  • Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse:
    • Hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit
    • Verordnung durch den Augenarzt
    • Artgerechte Unterbringung und Verpflegung des Hundes
    • persönliche Eignung des Hundehalters
    • täglicher Auslauf
    • Halter muss ein Mobilitätstraining absolviert haben
  • Auskunft, Beratung und Antragstellung bei Krankenkasse

Blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen können einen Blindenhund als Hilfsmittel beantragen.

Volltext

Blindenhunde oder Blindenführhunde sind speziell ausgebildete Hunde, die blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen im Alltag unterstützen und es ihnen erlauben, sich gefahrlos zu orientieren. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Anschaffung, Ausbildung und Einarbeitung des Hundes. Sie zahlt zusätzlich eine monatliche Pauschale für die Unterhaltskosten.

  • Ärztliche Verordnung, aus der die Einschränkung der Sehfähigkeit hervorgeht

Voraussetzungen

  • Hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit
  • Verordnung durch den Augenarzt
  • Artgerechte Unterbringung und Verpflegung des Hundes
  • persönliche Eignung des Hundehalters
  • täglicher Auslauf
  • Halter muss ein Mobilitätstraining absolviert haben

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen. 

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse. 

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Ihre zuständige Krankenkasse, siehe GKV-Spitzenverband

Reinhardtstraße 28
10117 Berlin, Stadt

Webseite: Übersicht der gesetzlichen Krankenkassen