Die Anzeige von Tierhaltungen ist erforderlich, damit der für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörde die Standorte von Nutztieren bekannt sind. Sie dient der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen. Die Haltung von Bienen ist der zuständigen Behörde spätestens bei Beginn der Tätigkeit anzuzeigen.
Zur Verhinderung von Tierseuchen und deren effektiven Bekämpfung ist die Anzeige von Tierhaltungen erforderlich. Mit der Anzeige der Bienenhaltung muss die Anzahl und der Standort der gehaltenen Völker angegeben werden.
Volltext
Zur Verhinderung von Tierseuchen und deren effektiven Bekämpfung ist die Anzeige von Tierhaltungen (Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen, Gehegewild zur Fleischerzeugung, Bienen- und Hummelvölker, Geflügel) erforderlich. Mit der Anzeige der Bienenhaltung muss die Anzahl und der Standort der gehaltenen Völker angegeben werden. Die zuständige Behörde vergibt eine zwölfstellige Registriernummer, mit welcher sich der Tierhalter anschließend bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern anmeldet.
Die Übermittlung der Daten des Tierhalters kann formlos schriftlich, per E-Mail oder Fax an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen.
Voraussetzungen
Jeder, der Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.
Verfahrensablauf
Der Bienenhalter muss spätestens zu Beginn der Haltung die Anzahl der Bienenvölker und deren Standort bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die zuständige Behörde vergibt eine zwölfstellige Registernummer, mit welcher sich der Tierhalter anschließend bei der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern anmeldet.
Rechtsbehelf
Die Tätigkeit ist grundsätzlich nur anzeigepflichtig, daher sind keine Rechtsmittel erforderlich.
zuständige Stelle
Die Anzeige der Haltung erfolgt beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.