Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz Bestellung

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Gewässerbenutzer, die große Mengen Abwasser einleiten dürfen, müssen einen Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz bestellen.

Volltext

Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen (Wasserrechtliche Erlaubnis §§ 8 und 9 WHG), müssen einen Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz bestellen. Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sind. Sie überwachen z.B. die Einhaltung von Vorschriften, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung von Anlagen und unterstützen den Gewässerbenutzer bei der Beseitigung festgestellter Mängel. Sie wirken auf umweltfreundliche Produktionen hin und klären die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verminderung auf. Die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten können von in dem Betrieb bereits bestellten Immissionsschutzbeauftragten (Bundes-Immissionsschutzgesetz) oder Abfallbeauftragten (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) wahrgenommen werden. Das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und dem Gewässerschutzbeauftragten regelt sich nach den §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Pflichten des Betreibers, Vortragsrecht, Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz). Gewässerschutzbeauftragte haben ausschließlich beratende Funktion, sie sind keine Beauftragten der Behörde beim Benutzer.

Erforderliche Unterlagen

Da es sich lediglich um das Einholen von Informationen handelt, sind Unterlagen nicht erforderlich.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für mündliche Auskünfte fallen keine Gebühren an.

Ordnet die zuständige Behörde in Ausnahmefällen (§ 64 Abs. 2 WHG) von Amtswegen die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten an oder regelt sie im Einzelfall Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten näher, erweitert diese oder schränkt sie ein, richten sich die Gebühren dafür nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, Tarifstelle 217 (EUR 20 bis 500).

Fristen

Gewässerbenutzer, die nach § 64 Abs. 1 WHG einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen haben, müssen dies unverzüglich tun.

Weiterführende Informationen

Bei Fragen zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten können Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde wenden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.10.2021

Zuständige Stelle

Bei Fragen zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten können Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde wenden.

Unterstützende Institutionen

Neben den unteren Wasserbehörden können auch bei den auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung tätigen Fachverbänden, z.B. bei der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Informationen erlangt werden. Fortbildungen bieten z. B. auch die Technischen Überwachungsvereine sowie weitere Umweltbildungseinrichtungen an.