Betreuungsverfügung beglaubigen lassen

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Sie können sich die Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigen lassen.

Volltext

Sofern Sie für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürfen, hört Sie das Gericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zu der Frage an, wen Sie als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen.

Für diesen Fall können Sie eine schriftliche vorsorgende Verfügung für den Betreuungsfall, auch "Betreuungsverfügung" genannt, treffen. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll.

Neben etwaigen Wünschen zur Person des Betreuers haben Sie die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung weitere Vorgaben für einen späteren Betreuungsfall zu regeln. Sie können beispielsweise Anordnungen zu folgenden Fragen treffen:

Möchte ich meinen Lebensstandard im Betreuungsfall beibehalten? Soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
Möchte ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmten Heim wohnen?
Von wem möchte ich im Falle einer Pflegebedürftigkeit versorgt werden?

Dieses sind nur Anregungen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation.

Hinweis: Die Betreuungsverfügung sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden.

Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Die öffentliche Beglaubigung kann jedoch eine notarielle Beurkundung nicht in allen Fällen ersetzen. 

Tipp: Beziehen Sie bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein, holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Betreuungsbehörde erhält für eine Beglaubigung eine Gebühr von EUR 10,00.

Verfahrensablauf

  • Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.
  • Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
  • Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel.

Fristen

Keine

Zuständige Stelle

zuständige Betreuungsbehörde der Landkreise oder kreisfreien Städte

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

FG Sozialpsychatrischer Dienst

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt
19370

Telefon: 03871 722-5351 (Herr Schmidt (FGL))

E-Mail: marko.schmidt@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr

Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

Freitag 8 bis 13 Uhr

Ansprechpartner:

Frau Kerstin Altenburg
Position: SB Betreuungsbehörde
Telefon: 03871 722-5340
Raum: C123 (LWL)
Frau Juliane Graap
Position: SB Betreuungsbehörde
Telefon: 03871 722-5341
Raum: C124 (LWL)
Frau Dorett Haselhan
Position: SB Betreuungsbehörde Ludwigslust
Telefon: 03871 722-5342
Raum: C127 (LWL)
Frau Yvonne Papke
Position: SB Betreuungsbehörde
Telefon: 03871 722-5343
Raum: C127 (LWL)
Frau Carina Behrens
Position: SB Betreuungsbehörde
Telefon: 03871 722-5347
Raum: 620 (PCH)
Frau Isabel Genkel
Position: SB Betreuungsbehörde
Telefon: 03871 722-5345
Raum: 627 (PCH)
Frau Juliane Berg
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: 03871 722-5346
Raum: 627 (PCH)
Frau Melanie Garg
Position: SB Betreuungsbehörde
Telefon: 03871 722-5349
Raum: 620 (PCH)
Weitere Formulare: