Betäuben oder Töten von Wirbeltieren: Sachkundenachweis beantragen

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Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, müssen gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis erbringen.

Volltext

Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, müssen gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis erbringen.
Dies gilt entsprechend auch für die Schlachtung von Tieren.
Sachkundig ist, wer die für die entsprechende Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen kann.   
Der Sachkundenachweis kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden und umfasst jeweils die Kategorie Tier bzw. die Tötungsmethode, für die entsprechende Nachweise vorgelegt wurden. Als Nachweis von Sachkunde können u .a. Berufsausbildungen, Studium oder anderweitige Qualifikationen mit Bezug zur jeweiligen Tätigkeit anerkannt werden (z. B. Berufsausbildung zum Fleischer, Tierwirt, Studium der Biologie, Schwerpunkt Zoologie).

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Sachkunde, z. B. in Form von

  • Ausbildungszeugnissen,
  • Schulungsnachweisen,
  • Bescheinigung über Fortbildungen,
  • Personalausweis.

Erkundigen Sie sich bitte bezüglich noch zusätzlich einzureichender Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

Sachkundenachweis

Nachweise der Sachkunde


Personalausweis

Voraussetzungen

Sachkunde des Antragsstellers

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

für die Bescheinigung der Sachkunde; egebenenfalls können zusätzliche Kosten entstehen durch die Notwendigkeit von Fachgesprächen oder das Ableisten einer Prüfung.

Verwaltungsgebühr: EUR 25,00

Verfahrensablauf

Antragsverfahren

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Fristen

keine Fristen, aber vor Ausübung der Tätigkeit

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 5 Jahre

Formulare

Erkundigen Sie sich diesbezüglich bitte bei der zuständigen Behörde.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.02.2022

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und kreisfreien Städte.

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Ludwigslust-Parchim"

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt in Kooperation die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin wahr.

 

Somit stehen Ihnen für Ihr Anliegen die Mitarbeiter/innen des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Verfügung.

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt
19370

Telefon: 03871 722-3900 (Herr Dr. Henschel (FDL))
Telefon: 03871 722-3901 (Frau Dinter (Dezentraler Service))
Telefon: 03871 722-3929 (Frau Jahns (Dezentraler Service / SB Tierseuchen))
Telefon: 03871 722-3932 (Frau Hahn (Dezentraler Service / Qualitätsmanagement))

E-Mail: veterinaeramt@kreis-lup.de

Öffnungszeiten:

Montag 8 bis 13 Uhr

Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr

Freitag 8 bis 13 Uhr