Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes sind den zuständigen Friedhofsträgern vorbehalten.
Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes sind den zuständigen Friedhofsträgern vorbehalten.
Volltext
Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes sind den zuständigen Friedhofsträgern gemäß § 14 Absatz 1 Bestattungsgesetz M-V vorbehalten.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständigen Friedhofsträger.