Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Benutzung einzelner Fanggeräte in geringem Umfang genehmigen lassenPersonen mit fischereilicher Berufsausbildung können für die Benutzung von Fanggeräten in geringem Umfang (8 Aalkörbe, 100 m Stellnetz, 100 Haken auf der Langleine, Krabbenkorb) eine Genehmigung der oberen Fischereibehörde für die Fischerei in den Küstengewässern erhalten, die Fischerei erfolgt für den Eigenbedarf.
Personen mit fischereilicher Berufsausbildung können für die Benutzung von Fanggeräten in geringem Umfang eine Genehmigung der oberen Fischereibehörde für die Fischerei in den Küstengewässern erhalten, die Fischerei erfolgt für den Eigenbedarf.
Volltext
Personen mit fischereilicher Berufsausbildung können für die Benutzung von Fanggeräten in geringem Umfang (8 Aalkörbe, 100 m Stellnetz, 100 Haken auf der Langleine, Krabbenkorb) eine Genehmigung der oberen Fischereibehörde für die Fischerei in den Küstengewässern erhalten, die Fischerei erfolgt für den Eigenbedarf.
- Nachweis der Berufsqualifikation
- Formloser Antrag
Voraussetzungen
Abgeschlossene Berufsausbildung Fischwirt oder vergleichbare Ausbildung
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Prüfung des Antrages
- Erteilung des Dokuments
- Zahlung des Entgeltes
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Onlinedienst vorhanden: Nein
Rechtsbehelf
Einspruch
zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Abteilung 7 - Fischerei und Fischwirtschaft
Ansprechpunkt
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Abteilung 7 - Fischerei und Fischwirtschaft