Volltext
Jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt, verkauft oder auf andere Weise in den Verkehr bringt, benötigt eine Erstbelehrung und eine Bescheinigung (Nachweisheft) des Fachdienstes Gesundheit (Gesundheitsamt) nach §43 (1) Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Dies gilt z.B. für Beschäftige in Lebensmittelbetrieben, Gaststätten, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cafe's, Schulen und Kindertagesstätten.
Eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten auch für folgende Tätigkeiten benötigt: ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z. B. Essenausgabe für Bedürftige oder Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher Veranstaltungen, größeren Straßenfesten, Sommerfesten, Trödelmärkten, Vereinsveranstaltungen und Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend durchgeführt wird.
Handlungsgrundlage(n)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG M-V)
- §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Einen gültigen Personalausweis oder Pass.
Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Schulungstermine ausschließlich nach vorheriger telefonischer Anmeldung! Dauer der Belehrung: ca. 60 Minuten
Die Belehrung wird für Einzelpersonen in Form einer Gruppenbelehrung durchgeführt.
zuständige Stelle
Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz finden an folgenden Standorten des Landkreises Vorpommern-Rügen statt:
- Standort Bergen, Störtebekerstraße 30, Zimmer 233, 18528 Bergen auf Rügen
- Standort Ribnitz-Damgarten, Scheunenweg 10, Zimmer 012, 18311 Ribnitz-Damgarten
- Standort Stralsund, Carl-Heydemann-Ring 67, Zimmer 010, 18437 Stralsund