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In M-V darf auf anderen Gewässern als den Bundeswasserstraßen überwiegend nur mit muskelkraftgetriebenen Wasserfahrzeugen gefahren werden. Das Befahren der nicht schiffbaren Gewässer mit Motorfahrzeugen ist in den meisten Fällen nur mit wasserbehördlicher Zulassung zulässig.
Volltext
Schiffbar - also für die Schifffahrt bestimmt - sind die Bundeswasserstraßen und die gemäß § 2 Absatz 1 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (WVHaSiG) des Landes für schiffbar erklärten Gewässer. Diese dürfen mit Wasserfahrzeugen, auch mit motorgetriebenen, unter Einhaltung der schifffahrts- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen befahren werden.
Die nicht schiffbaren Gewässer dürfen gemäß § 3 WVHaSiG durch jedermann für den Verkehr genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine Einschränkungen enthalten. Das Landeswassergesetz (LWaG) oder auch Verordnungen über die Festsetzung von Natur- oder Landschaftsschutzgebieten sind solche „anderen Rechtsvorschriften“.
§ 21 Absatz 1 LWaG beschränkt das Befahren von Gewässern im Sinne eines Gemeingebrauchs auf „kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft“ und auf kleine Wasserfahrzeuge, die mit elektrischer Motorkraft betrieben werden, eine Motorleistung von höchstens einem Kilowatt sowie eine Wasserverdrängung von höchstens 1500 Kilogramm aufweisen und höchstens eine Geschwindigkeit von sechs Kilometern in der Stunde erreichen. In dem zuletzt genannten Fall (kleine Elektromotorboote) gilt das aber nur, wenn der Fahrzeugführer einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer hat. Der Gemeingebrauch ist erlaubnisfrei möglich.
Das Befahren der nicht schiffbaren Gewässer mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen stellt keinen Gemeingebrauch dar. Dieses Verhalten ist nach § 21 Absatz 7 LWaG zulassungspflichtig. Die Erteilung der Zulassung kann für einen einzelnen Antragsteller oder durch Allgemeinverfügung erfolgen und steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Die Zulassung ist widerruflich und kann befristet werden. Die Behörde muss u. a. prüfen, ob wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Belange der Zulassung entgegenstehen. Die Zulassung eines Verkehrs nach § 21 LWaG verpflichtet nicht zur Herstellung und Erhaltung eines schiffbaren Zustands des Gewässers.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Es ist ein Antrag erforderlich, der u. a. Angaben zum Wasserfahrzeug enthält. Die weiteren Einzelheiten der Antragsunterlagen sind im Vorfeld mit der unteren Wasserbehörde bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten zu erfragen.
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Voraussetzungen
Einzelheiten sind mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abzustimmen, da die Rahmenbedingungen an den einzelnen Gewässern unter Umständen sehr voneinander abweichen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Das Zulassungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, für die Erteilung einer Zulassung nach § 21 Absatz 7 Landeswassergesetz gilt Tarifstelle 231 (EUR 60,00 bis 2.000,00).
Verfahrensablauf
Informieren Sie sich bei der Unteren Wasserbehörde ihres Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt über eine eventuell zu beantragende Zulassung.
Falls eine Zulassung erforderlich wird, informiert Sie die Untere Wasserbehörde über die Antragstellung und das weitere Vorgehen.
Fristen
keine
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre
Formulare
- Formulare: Ein Antragsformular liegt in der Regel bei den unteren Wasserbehörden der Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städten zum Download bereit.
- gegebenenfalls Online-Verfahren möglich
- Schriftform erforderlich: ja, sofern keine elektronische Einreichung des Antrags erfolgt
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruch
- Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 75 Verwaltungsgerichtsordnung
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Für die Zulassung sind die Landräte der Landkreise oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte zuständig.