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Als Dolmetscher/in und/oder Übersetzer/in können Sie die allgemeine Beedigung in M-v für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen.
Volltext
Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke können Gerichtsdolmetscher und Urkundenübersetzer für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern allgemein beeidigt werden. Die Gerichtsdolmetscher und Übersetzer werden in das für jedermann einsehbare elektronische Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen.
Handlungsgrundlage(n)
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern
Seit dem 01.01.2023 gilt für Dolmetscher und Übersetzer das bundesweit einheitliche Gerichtsdolmetschergesetz, deshalb war der Link zu ändern.
Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden
Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Übersetzendengesetzes
Erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis der persönlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:
- eine Ablichtung des Personalausweises oder des Reisepasses
- ein Nachweis darüber, dass sich die Niederlassung oder der Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz befindet (nur für Antragsteller, die nicht aus einem EU-Staat oder EWR-Staat kommen)
- Bescheinigung der Ausländerbehörde über das Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
- ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters (Belegart:OB)
- ein tabellarischer Lebenslauf
- Erklärung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GDolmG (siehe Antragsformulare auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Rostock)
Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:
- Nachweis zu Grundkenntnissen in der deutschen Rechtssprache
- begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Inland bestandenen Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf
- begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Ausland bestandenen Prüfung, die von einer zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GDolmG anerkannt wurde
- Alternativ sind Nachweise gemäß § 4 GDolmG (alternativer Befähigungsnachweis) vorzulegen. Hier sind spezielle Voraussetzungen zu beachten!
Identifikationsdokument
alternativ Reisepass mit Meldebestätigung
Meldebestätigung (aktuell)
Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
Nachweis der fachlichen Eignung
Nachweis der Zuverlässigkeit (Unterlagen je nach Anforderung)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern für eine Sprache: EUR 150,00
- Die Gebühr erhöht sich für jede weitere Sprache um EUR 50,00
- Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung ohne öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung: EUR 150,00
- Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig.
- Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird.
- Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
- Wir die Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer gleichzeitig beantragt, entsteht eine Gebühr in Höhe von 170,00 €. Dolmetscher und Übersetzer, die bereits vor dem 01.01.2023 in M-V beeidigt waren, zahlen bei erstmaliger allgemeiner Beeidigung nach dem GDolmG und/oder dem ÜG M-V eine Gebühr in Höhe von 70,00 €.
Verfahrensablauf
Hinweise zum Antragsverfahren
Link erneut
Formulare
Hinweise (Besonderheiten)
Auch Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 des DolmG M-V genannten oder ihr vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, können auf Antrag in das Verzeichnis der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer eingetragen werden, wenn sie diese Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen.
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium M-V
Zuständige Stelle
Zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock, der auch die erforderlichen Auskünfte über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens erteilt.