Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB beantragen

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Sie sind Opfer einer der Straftatbestände des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB), des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) oder der Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB) geworden.

Volltext

Sie sind Opfer einer der Straftatbestände des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB), des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) oder der Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB) geworden.

Die Staatsanwaltschaft oder das Strafgereicht erachtet Ihre vorübergehende Anwesenheit für die Durchführung des Strafverfahrens als sachgerecht. Das ist der Fall, wenn Sie durch Ihre Anwesenheit dazu beitragen können, den Sachverhalt der Straftat aufzuklären.

Sie dürfen keine Kontakte zu den Personen mehr unterhalten, die in dem Strafverfahren beschuldigt werden, das Menschenhandelsdelikt begangen zu haben.

Sie müssen Ihre Bereitschaft erklären, in dem Strafverfahren wegen Menschenhandel als Zeuge auszusagen. Eine Berufung auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht genügt nicht.

Eine Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn absehbar ist, dass Ihr Aufenthalt auf Dauer angelegt ist.

Ihr Aufenthalt darf nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden.

Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Sie haben weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Kindergeld.

Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und dem minderjährigen Kind (sog. Kernfamilie) ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Sie kann nur durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zu einem Integrationskurs zugelassen werden.

Handlungsgrundlage(n)

§ 4a AufenthG

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG

§ 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG

§ 29 Abs. 3 AufenthG

§ 44 AufenthG

§ 44a AufenthG

§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG

§ 53 AufenthV

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • aktuelles biometrisches Foto

Voraussetzungen

  • Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a StGB
  • nur vorübergehender Aufenthalt
  • vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet ist für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet worden
  • Abbruch jeglicher Verbindung zu Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben
  • Erklärung der Bereitschaft, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen
  • Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
  • Keine Abschiebungsanordnung
  • Kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro

Bei Minderjährigen: 50 Euro

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich beantragen. Die Ausländerbehörde oder die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet Sie über die Möglichkeit einer Aufenthaltsgewährung)

Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

Während Ihres Termins  werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Bearbeitungsdauer

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

Fristen

Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für ein Jahr erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch über ein Jahr hinaus erteilt werden.

Formulare

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

Onlineverfahren möglich: nein

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Hinweise (Besonderheiten)

Ein rechtmäßiger Aufenthalt ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. Sie können auch vollziehbar ausreisepflichtig sein.

Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.10.2020

Zuständige Stelle

Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

Örtlich zuständige Ausländerbehörde

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:

FG Ausländerbehörde


19092 Putlitzer Straße 25
19370

Telefon: 03871 722-3012 (Herr Baumbach (FGL))

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr

Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner:

Frau Carina Schönberg
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3037
Raum: C118 (LWL)
Frau Jennifer Schulz
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3038
Raum: C117 (LWL)
Herrn Thomas Pietz
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3019
Raum: C114 (LWL)
Herr Adi Abdulkarim
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3039
Raum: C117 (LWL)
Frau Vivian Jerichow
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3034
Raum: C 115 (LWL)
Herr Florian Weiß
Position: Sachbearbeiter
Telefon: 03871 722-3031
Raum: 123 (PCH)
Herr Marcel Zank
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3035
Raum: 123 (PCH)
Herr Sevins Demir
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3036
Raum: 124 (PCH)
Frau Kelly Rose Possehl
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3032
Raum: 124 (PCH)
Herr Kay Klinger
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3029
Raum: 124 (PCH)
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz