- Einrichtung der Baustelle so, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen
- Abgrenzung der Baustelle – soweit erforderlich mit einem Bauzaun bzw. Kennzeichnung durch Warnzeichen und An-bringung von Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände
- Bauschildaufstellung bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben
- Verantwortung der Unternehmer für ihre Bereiche nach § 55 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Verantwortung des Bauherrn nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellVO vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist.
Eine Baustelle ist der Ort, auf denen bauliche Anlagen oder andere Anlagen errichtet, geändert (z.B. Umbau) oder abgebrochen werden oder auf denen an baulichen Anlagen Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden .
Volltext
Baustelle ist der Ort, auf denen bauliche Anlagen oder andere Anlagen errichtet, geändert (z.B. Umbau) oder abgebrochen werden oder auf denen an baulichen Anlagen Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden .
Baustelleneinrichtungen einschließlich Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünften dürfen als vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen verfahrensfrei errichtet werden. Zu den Baustelleneinrichtungen, die vor Ort der Ausführung des Vorhabens dienen, gehören u.a. auch Bauzäune, Absperrungen, Bauschilder, Gerüste, Materiallager und Toiletten.
Baustellen sind so einzurichten, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Soweit erforderlich sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen und mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen. Bei der Ausführung von nicht verfahrensfreien Bauvorhaben ist zudem ein Bauschild aufzustellen, das die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers, des Bauleiters und der Unternehmer für den Rohbau enthalten muss.
Für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle sind die Unternehmen für ihren Bereich verantwortlich. Die umfassende Verantwortung des Bauherrn wird in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) definiert.
Die Einrichtung von Baustellen ist bauordnungsrechtlich verfahrensfrei. Unterlagen sind insoweit bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht einzureichen.
Formulare
Nicht erforderlich
zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde