Teaser
Ist ein Kriegsopfer an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Volltext
Ist ein Kriegsopfer bzw. sind andere Anspruchsberechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Die Auszahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt auf ein Konto von Ihnen oder eines mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten.
Ist ein Kriegsopfer bzw. sind andere Anspruchsberechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Die Auszahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt auf ein Konto von Ihnen oder eines mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Kontonachweis
- gegebenenfalls Kontovollmacht
Voraussetzungen
Bewilligung einer Hinterbliebenenrente von Kriegsopfern
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Keine
Verfahrensablauf
Sie geben bei der Antragstellung den gewünschten Auszahlungsweg an (Kontoverbindung, Kontoinhaber)
Die Auszahlung der Rente erfolgt kostenfrei
- auf ein Konto der empfangsberechtigten Person
- auf ein Konto einer Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit der empfangsberechtigten Person lebt.
Bearbeitungsdauer
Die Auszahlung auf ein inländisches Konto kann bis zu 5 Werktage nach Zahlungsanweisung dauern.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Für die Auszahlung der Hinterbliebenenrente sind die örtlich zuständigen Versorgungsbehörden in den einzelnen Ländern verantwortlich. In Mecklenburg-Vorpommern ist es das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS).