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Wenn Sie wissen möchten, welche Informationen über Sie im Nationalen Waffenregister gespeichert sind, können Sie eine Auskunft beantragen.
Volltext
Im Nationalen Waffenregister werden alle wichtigen Informationen zu erlaubnispflichtigen Schusswaffen in privatem und gewerblichem Besitz gespeichert. Ziel ist es unter anderem, für jede erlaubnispflichtige Schusswaffe schnell nachprüfen zu können,
- wer gerade besitzende Person der Waffe ist,
- seit wann er die Waffe besitzt,
- wo und von wem sie erworben wurde und
- wie der Lebensweg der Waffe verlaufen ist.
Wenn Sie als natürliche Person eine waffenrechtliche Erlaubnis oder eine Waffe besitzen, können Sie Auskunft darüber verlangen, welche Daten von Ihnen im Register gespeichert sind. Gespeicherte Daten können sein:
- Daten über die Waffenbehörde, von der Sie die Erlaubnis zum Besitzen/Tragen Ihrer Waffe bekommen haben. Das sind zum Beispiel
- Name und
- Anschrift.
- Daten über Sie als besitzende Person. Das sind zum Beispiel:
- Name,
- Anschrift,
- Geburtsdatum,
- Geburtsort und
- Staatsangehörigkeit.
- Daten zu Ihrer Waffenerlaubnis, zum Beispiel zum/zur
- Erlaubnisart
- Erlaubnisgültigkeit
- Erlaubnisstatus
- Daten zu Ihrer Waffe. Das sind zum Beispiel:
- Herstellername,
- Modell,
- Waffenkategorie und
- Kaliberbezeichnung.
- Daten zu Ihrem Waffenteil. Das sind zum Beispiel:
- Herstellername,
- Modell,
- Waffenteilkategorie und
- Wesentliches Waffenteil
Ihren Antrag stellen Sie schriftlich, online oder persönlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA).
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:
- Identitätsnachweis durch:
- amtlich Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular oder
- eine amtlich beglaubigte Kopie von der Vorderseite und Rückseite Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses oder
- elektronische Authentifizierung mit eID beim Online-Antrag
Hinweis:
Eine amtliche Beglaubigung kann durch eine Behörde ausgestellt werden. Das kann zum Beispiel Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung sein.
Bei Antragstellung vor Ort müssen Sie vorlegen:
- gültigen Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
Anträge auf Auskunft können stellen:
- Besitzer einer waffenrechtlichen Erlaubnis (an der gegebenenfalls eine Waffe hängt) beziehungsweise Personen, welche aus sonstigen Gründen eingespeichert sein können
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Eine Auskunft aus dem Nationalen Waffenregister können Sie schriftlich, online oder persönlich beantragen. Sie können den schriftlichen Antrag per Post oder persönlich vor Ort beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einreichen.
Schriftliche Antragstellung:
- Gehen Sie auf die Internetseite des BVA und füllen Sie dort das Antragsformular auf Betroffenenauskunft elektronisch aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und unterschreiben Sie es.
- Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular gemeinsam mit der Beglaubigung des Personalausweises oder der beglaubigten Unterschrift und gegebenenfalls weiteren geforderten Unterlagen per Post an das BVA.
- Das BVA prüft Ihren Antrag.
- Nachdem die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, sendet Ihnen das BVA die Auskunft über die gespeicherten Daten per Post zu.
Online-Antragstellung:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular auf Betroffenenauskunft elektronisch aus.
- Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie Ihren Personalausweis mit PIN-Nummer
- Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als Scan hinzu.
- Senden Sie Ihren Antrag ab.
- Das BVA prüft Ihren Antrag.
- Nachdem die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, sendet Ihnen das BVA die Auskunft über die gespeicherten Daten per Post zu.
Persönliche Antragstellung:
- Gehen Sie auf die Internetseite des BVA und füllen Sie dort das Antragsformular auf Betroffenenauskunft elektronisch aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und unterschreiben Sie es.
- Legen Sie alle weiteren geforderten Unterlagen hinzu.
- Ihren vollständig ausgefüllten Antrag können Sie persönlich beim BVA in Köln einreichen. Sie müssen dann Ihren gültigen Ausweis mitnehmen.
- Das BVA prüft Ihren Antrag.
- Nachdem die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, sendet Ihnen das BVA die Auskunft über die gespeicherten Daten per Post zu.
Bearbeitungsdauer
2 bis 3 Kalenderwochen
Fristen
keine
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verwaltungsrechtliche Klage
Fachlich freigegeben durch
Bundesverwaltungsamt