Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen beantragen

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Sie streben einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Deutschland an, beispielsweise zur vorübergehenden Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen, zur Vornahme einer dringend gebotenen ärztlichen Behandlung oder des Abschlusses einer Berufsausbildung. 

Volltext

Sie streben einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Deutschland an, beispielsweise zur vorübergehenden Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen, zurVornahme einer dringend gebotenen ärztlichen Behandlung oder des Abschlusses einer Berufsausbildung. Sie halten sich in Deutschland auf und sind nicht ausreisepflichtig.

Dann kann Ihnen durch die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.

Sie haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.

Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

Handlungsgrundlage(n)

§ 5 AufenthG

§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG

§ 12 AufenthG

§ 29 Abs. 3 AufenthG

§ 44 AufenthG

§ 78 AufenthG

§ 78a AufenthG

§ 45 AufenthV

§ 53 AufenthV

§ 1 AsylbLG

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID        Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
  • Ggf. Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag

Voraussetzungen

  • Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Nicht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer
  • Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen müssen die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern
  • Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen (kein Ausweisungsinteresse, keine Einreise- und Aufenthaltsverbot)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro

Bei Minderjährigen: 50 Euro

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

Verfahrensablauf

Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.

  • Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
  • Während Ihres Termins  werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Bearbeitungsdauer

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

Fristen

Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:

  • längstens 6 Monate, wenn Sie sich noch nicht seit mindestens 18 Monaten (ununterbrochen) rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben
  • bis zu drei Jahren, wenn Sie sich bereits länger als 18 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben

Formulare

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

Onlineverfahren möglich: nein

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.10.2020

Zuständige Stelle

Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

Örtlich zuständige Ausländerbehörde

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:

FG Ausländerbehörde


19092 Putlitzer Straße 25
19370

Telefon: 03871 722-3012 (Herr Baumbach (FGL))

Öffnungszeiten:

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr

Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner:

Frau Carina Schönberg
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3037
Raum: C118 (LWL)
Frau Jennifer Schulz
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3038
Raum: C117 (LWL)
Herrn Thomas Pietz
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3019
Raum: C114 (LWL)
Herr Adi Abdulkarim
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3039
Raum: C117 (LWL)
Frau Vivian Jerichow
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3034
Raum: C 115 (LWL)
Herr Florian Weiß
Position: Sachbearbeiter
Telefon: 03871 722-3031
Raum: 123 (PCH)
Herr Marcel Zank
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3035
Raum: 123 (PCH)
Herr Sevins Demir
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3036
Raum: 124 (PCH)
Frau Kelly Rose Possehl
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3032
Raum: 124 (PCH)
Herr Kay Klinger
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Telefon: 03871 722-3029
Raum: 124 (PCH)
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz