Approbation als Apothekerin oder Apotheker beantragen

  • Approbation als Apotheker Erteilung
  • Um in Deutschland als Apotheker arbeiten zu können, wird eine gesonderte Berufsberechtigung, die Approbation benötigt
  • Die Approbation wird auf Antrag erteilt
  • Voraussetzung für die Beantragung im Verfahren zur Regelapprobation ist die Ausbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
  • Bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung ist zunächst die Gleichwertigkeit festzustellen.
  • Zuständige Stelle: Zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat.

Wenn Sie in Deutschland den Beruf des Apothekers ohne Einschränkungen ausüben wollen, benötigen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation.

Volltext

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Pharmaziestudiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker stellen. Mit Erteilung der Approbation als Apotheker sind Sie berechtigt, den Apothekerberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

  • Identitätsnachweis
  • Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
  • ggf. Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft (Nachweis bei Namensänderung)
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Ein amtliches Führungszeugnis (Belegart O), das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf.
  • Das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung
  • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist

Voraussetzungen

Die Approbation als Apotheker wird auf Antrag erteilt, wenn Sie:

  • Die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die Staatliche Prüfung bestanden haben.
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
  • Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen werden können.
  • Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde ggf. nachgefordert.
  • Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Approbationsvoraussetzungen.
  • Nach positivem Abschluss wird Ihnen eine Approbationsurkunde gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder zugestellt.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Stelle

State Office for Health and Social Affairs in Mecklenburg-Vorpommern

Urząd Krajowy ds. Zdrowia i Spraw Społecznych w Meklemburgii-Pomorzu Przednim

Landesamt für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Fachbereich LAGuS 3101 - Inland

Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Telefon: +49 385 588-59990

Webseite: Landesamt für Gesundheit und Soziales - Landesprüfungsamt für Heilberufe

Öffnungszeiten:

Di. 09:00 – 12:00 Uhr
Do. 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.