Apotheker und Apothekerin: Zulassung zur Staatlichen Prüfung beantragen

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Wenn Sie an einer Hochschule Pharmazie studieren und einen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (Staatsexamen) ablegen möchten, müssen Sie die Zulassung dafür beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Das Studium der Pharmazie schließt eine Abschlussprüfung ein. Der Nachweis über die bestandene Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Apotheker(in). Die pharmazeutische Ausbildung umfasst:

  • ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität
  • eine Famulatur von acht Wochen
  • eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten
  • die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist

Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:

  • der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren
  • der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts und nach einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren
  • der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen

  1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
  2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde
  3. der Nachweis über die Famulatur, oder in Fällen des § 3 Absatz 3 AAppO die entsprechenden Nachweise
  4. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren
  5. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten, siehe AAppO

Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen

  1. das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10)
  2. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren
  3. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2
  4. die Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3

Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen

  1. die Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10)
  2. der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5)
  3. der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6)

Voraussetzungen

Damit Sie zur Pharmazeutischen Prüfung zugelassen werden, müssen Sie dem Antrag die benötigten Nachweise beifügen.

Verfahrensablauf

Zur Pharmazeutischen Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden. Verwenden Sie jeweils die vorgeschriebenen Vordrucke. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Fristen

des laufenden Jahres

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: jährlich bis zum 10.01.

des laufenden Jahres

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: jährlich bis zum 10.06.

Formulare

  • Formulare / Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (Landesprüfungsamt für Heilberufe)

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 310 - Landesprüfungsamt für Heilberufe

Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Telefon: +49 385 588-59003

Webseite: Landesamt für Gesundheit und Soziales - Landesprüfungsamt für Heilberufe

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Mo. keine Sprechzeit

Di. 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr

Mi. keine Sprechzeit

Do. 09:00 – 12:00 Uhr

Fr. keine Sprechzeit

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