Apotheke: Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen
  • Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis
  • Eine Krankenhausapotheke darf nur nach Erteilung einer Erlaubnis betrieben werden
  • Der schriftliche Antrag muss von der Trägerin oder von dem Träger des Krankenhauses gestellt werden
  • Die Leiterin oder der Leiter der Krankenhausapotheke muss schriftlich benannt werden
  • Ein Krankenhaus benötigt nicht zwingend eine eigene Krankenhausapotheke, sondern kann sich auch von der Apotheke eines anderen Krankenhauses oder einer öffentlichen Apotheke (krankenhausversorgende Apotheke) auf vertraglicher Basis versorgen lassen

Für den Betrieb einer Krankenhausapotheke benötigen Sie eine Betriebserlaubnis. Diese können Sie bei der örtlich zuständigen Stelle beantragen.

Volltext

Wenn Sie als Trägerin oder Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben wollen, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.

Die Krankenhausapotheke ist Funktionseinheit eines Krankenhauses. Sie ist für die sichere und ordnungsgemäße Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zuständig.

Außerdem informiert und berät sie Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte sowie Patientinnen und Patienten über die eingesetzten Arzneimittel und Medizinprodukte.

Um die Betriebserlaubnis erhalten zu können, müssen Sie die vorgeschriebenen Räumlichkeiten nachweisen und eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt, als Leitungskraft beschäftigen.

Ein Krankenhaus benötigt nicht zwingend eine eigene Krankenhausapotheke, sondern kann sich auch von der Apotheke eines anderen Krankenhauses oder einer öffentlichen Apotheke (krankenhausversorgende Apotheke) auf vertraglicher Basis versorgen lassen.

Dokumente gemäß § 14 Apothekengesetz sind vorzulegen.

Genauere Angaben zu Art und Umfang macht die jeweilige örtlich zuständige Behörde.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine Apothekerin oder einen Apotheker anstellen, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt
  • Nachweise über die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume für Krankenhausapotheken

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 300 - Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle

Graf-Yorck-Str. 10
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Telefon: +49 385 588-59900

Webseite: Landesamt für Gesundheit und Soziales - Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle