Volltext
Lebt das Kind in einer Pflegefamilie, so hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Das Jugendamt zahlt den Pflegeeltern deshalb Pflegegeld in Form eines monatlichen Pauschalbetrages sowie gegebenenfalls einmalige Beihilfen und Zuschüsse.
Pflegegeld
Das Pflegegeld enthält:
- Kosten für den Sachaufwand für das Pflegekind und
- einen Betrag für die Kosten der Pflege und Erziehung, als Aufwandsentschädigung für die Pflegeeltern
Die Jugendämter legen die Beträge in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Sie können in einzelnen Kreisen und Städten unterschiedlich sein.
Einmalige Beihilfen und Zuschüsse
Neben dem monatlichen Pflegegeld besteht die Möglichkeit, einmalige Beihilfen oder Zuschüsse zu beantragen – beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie, wichtige Anlässe wie etwa die Taufe oder Einschulung sowie Urlaubs- und Ferienfahrten des Pflegekindes.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Das Kind oder der Jugendliche lebt auf Grund einer Entscheidung des Jugendamtes als Pflegekind bei Ihnen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie das Kind in Ihre Familie aufgenommen haben, erhalten Sie vom Jugendamt monatlich das pauschalierte Pflegegeld in Höhe der vom Jugendamt festgelegten Höhe. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die Kosten für den Sachaufwand und für Pflege und Erziehung werden geleistet, solange sich das Kind in Vollzeitpflege befindet.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Das Jugendamt – je nachdem wo Sie wohnen:
- in einer kreisfreien Stadt: bei der Stadtverwaltung,
- in einem Landkreis: beim Landratsamt