Volltext
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim fördert im Rahmen der jährlichen Pauschalzuweisungen gemäß 2.2 der BrSchFöRL M-V vorrangig Investitionen mit überörtlichen Charakter im Brandschutz und der Technischen Hilfeleistung. Durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim werden Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren sowie Gerätschaften / Ausstattungen der Feuerwehren gemäß Anlage 1 der „Richtlinie zur Förderung des Brandschutzes im Landkreis Ludwigslust-Parchim“ gefördert.
Über die Anträge entscheidet der Landrat als Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Wer ist zuwendungsberechtigt?
Zuwendungsempfänger sind die kreisangehörigen Gemeinden, als Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung des eigenen Wirkungskreises gemäß § 2 Abs. 1 BrSchG. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind vom Träger des Brandschutzes über die zuständige Amtsverwaltung, bei amtsfreien Gemeinden über den Träger selbst, an den Landkreis Ludwigslust-Parchim, FD 38 Brand- und Katastrophenschutz zu richten.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Das vollständig ausgefüllte Antragsformular.
- Die mit allen Beteiligten abgestimmte und beschlossene Brandschutzbedarfsplanung.
- Der Auszug aus dem Haushaltsplan, aus dem ersichtlich ist, dass die entsprechende Maßnahme für das beantragte Haushaltsjahr eingeplant und finanziell hinterlegt (ggf. auch per Verpflichtungsermächtigung) ist oder ein Beschluss der Gemeindevertretung vorliegt, dass mit der nächsten Haushaltsplanung die Veranschlagung unter den Voraussetzungen des § 9 GemHVO-Doppik erfolgen wird.
- Sofern erforderlich, einen Antrag auf Abweichung der einschlägigen DIN nebst hinreichender Begründung.
Fristen
Die Anträge müssen bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres für Maßnahmen des folgenden Jahres beim Landkreis Ludwigslust-Parchim, FD 38 Brand- und Katastrophenschutz vorliegen.
Abweichend wird diese formulierten Antragsfrist für den ersten Antragszeitraum (Zuwendungen des Haushaltsjahres 2021) bis zum 31. März 2021 verlängert.