Eichung für Taxen und Mietwagen beantragen

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Wenn Sie das Taxameter Ihres Taxis oder den Wegstreckenzähler in Ihrem Mietwagen eichen lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Volltext

Damit der Fahrgast, dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft diezuständigeEichbehördejährlich bei allen Taxen die korrekte Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzählerin Mietwagen werden im zweijährigenRhythmus überprüft. Dies ist durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.

Außerdemist eine Eichung eines Taxameters, Fahrpreisanzeigers oderWegstreckenzählersstets erforderlich nach:

  • erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten Gerätes oder
  • Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewertetenbeziehungsweise geeichten Messgerätesoder
  • Austausch eines Messgerätesin Bestandstaxen beziehungsweise Mietwagen ohne Änderungder Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi beziehungsweise Mietwagen bleibt Mietwagen).

DieEichung erfolgt auf dem Rollenprüfstandoder auf der Messstrecke und kann über das ganze Jahr verteilt erfolgen. Siemüssendie Eichung beim zuständigenEichamt beantragen. Zur VerlängerungderEichfrist müssenSiedie Eichung mindestens zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen unddas Ihrerseits Erforderliche getan haben, hierdas Fahrzeug zu den bekannten Öffnungszeitenbeim Eichamt vorgestellt haben.

Siesind als Verwender oder Verwenderin einesMessgerätsverpflichtet, das Taxi oderden Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Der Fahrer oder die Fahrerin muss in derLage sein, bei derPrüfungauf demRollenprüfstanddasEinfahren indenPrüfstand,das Absenken sowiedas Lenken des Taxis oderdes Mietwagens während dergesamten Dauer der Eichung als Fahrer oder Fahrerin durchzuführen.Die Methode der messtechnischen Prüfungwird vom zuständigenEichamt bestimmt.

BeiderEichung beziehungsweise Konformitätsbewertungund Verwendung von Taxametern und Wegstreckenzählernist es erforderlich, dass das Fahrzeug mitderzulässigenBereifung ausgerüstetist. Früher wurdendie erlaubten Reifengrößen imFahrzeugschein und im Fahrzeugbrief eingetragen. Diese wurden durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ersetzt.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Nachweis der Reifengröße)

Voraussetzungen

Geeicht werden könnennur Taxen und Mietwagen, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Diefürdie Eichung von Taxen und Mietwagen erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die GebührenverordnungzumMess-und Eichwesen (Mess- undEichgebührenverordnung- MessEGebV) geregelt.

Verfahrensablauf

AlsVerwender oder Verwenderin von Taxametern oder WegstreckenzählernmüssenSiedie Eichung Ihres Taxis oder Mietwagen schriftlich oder online beantragen. Anschließendvereinbaren Sieeinen Termin mitdemzuständigen Eichamt.

Siesind als Verwender oder Verwenderin einesMessgeräts verpflichtet, das Taxi oderden Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Die Fahrerin oder der Fahrer muss in derLage sein, bei derPrüfungauf demRollenprüfstanddasEinfahren indenPrüfstand,das Absenken sowiedas Lenken des Taxis oderdes Mietwagens während dergesamten Dauer der Eichung als Fahrerin oder Fahrer durchzuführen.Die Methode der messtechnischen Prüfungwird vom zuständigenEichamt bestimmt.

HältdasTaxi oder der Mietwagen bei der eichtechnischen Prüfung dieAnforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die ZulässigkeitderVerwendung im geschäftlichenVerkehr zum Ausdruck gebracht.

Sie erhalten nach erfolgreicher eichtechnischer Prüfung:

  • Eichmarke, die auf das Messgerät geklebt wird
  • Eichschein.

Fristen

ZehnWochen vor Ablauf der mitder Inbetriebnahme beginnenden Eichfrist (Eichgültigkeit Taxameter 1 Jahr, Wegstreckenzähler 2 Jahre) müssenSieeinen Eichantrag alsMessgeräteverwender oder Messgeräteverwenderin(Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen) bei einer Betriebsstelle (Eichamt) stellen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie Ihr geeichtes Taxioder Ihren geeichten Mietwagen mit einer fürdas Fahrzeug nicht zugelassenen Bereifung verwenden, ist dies nicht bestimmungsgemäß,da dieRichtigkeit der Messung nicht gewährleistetist. Es handeltsich um eine Ordnungswidrigkeit.

Rechtsbehelf

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

02.05.2024

Status Katalogeintrag

6

Status Bibliothekseintrag

5

Zuständige Stelle

Eichdirektion Nord

Dienststelle Rostock
Am Güterbahnhof 23
18055 Rostock

Telefon: 0381 49 30 39 10
Telefax: 0381 49 30 39 29
E-Mail: rostock@ed-nord.de

Unterstützende Institutionen

Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)
Bundesallee 100
D-38116 Braunschweig
Telefon: 0531-592-0
E-Mail:  info@ptb.de

Arbeitsgruppe 1.31 Taxameter

Dr. Frank Märtens

Telefon: (0531) 592-1633

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Eichdirektion Nord

Am Güterbahnhof 23
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt Augustastraße 30
17033 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

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