Kurztext
Als auf Landesrecht zurückgehende Abgaben kommen für ein Grundstück in Betracht:
- Straßenbaubeitrag nach § 8 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V)
- Anschlussbeitrag nach § 9 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) für die Möglichkeit des Anschlusses an eine leitungsgebundene gemeindliche Einrichtung
- Stellplatzablösebetrag nach § 49 Landesbauordnung M-V (LBauO M-V)
Teaser
Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, können Sie mit Hilfe einer bei der zuständigen Gemeinde zu beantragenden Anliegerbescheinigung in Erfahrung bringen, welche auf Bundesrecht zurückgehenden gemeindlichen Abgaben mit diesem Grundstück im Zusammenhang stehen.
Volltext
Mit einer für ein Grundstück ausgestellten Anliegerbescheinigung verschaffen Sie sich einen Überblick über die nach Bundesrecht maßgeblichen grundstückbezogenen Abgaben.
Die Anliegerbescheinigung ist form- und fristlos bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen.
Eine hierfür anfallende Gebühr ist bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Das Grundstück, für das eine Anliegerbescheinigung beantragt wird, ist konkret zu benennen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.
Nachweis Standorteigentum/ Nutzungsrecht
Laden Sie den Eigentümernachweis hoch.
Liegenschaftskatasterauszug (mit den neuen Flurstücksgrenzen)
Laden Sie den Flurkartenauszug hoch.
Voraussetzungen
Das Grundstück, für das eine Anliegerbescheinigung beantragt wird, ist konkret zu benennen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Eine für die Anliegerbescheinigung anfallende Gebühr ist bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.
Verfahrensablauf
Die Anliegerbescheinigung ist form- und fristlos bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.
Bearbeitungsdauer
ca. 1 Woche
Fristen
keine
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre
Formulare
Der Antrag auf Ausstellen einer Anliegerbescheinigung ist schriftlich (formlos) zu stellen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
die zuständige Gemeinde
Ansprechpunkt
die zuständige Gemeinde