Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte: Änderungen melden

  • Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte - Anzeige einer wesentlichen Änderung Entgegennahme
  • Wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, deren Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV liegt, ist anzuzeigen.
  • Wesentliche Änderung ist:
    • Änderung, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann
    • Änderung der Nennkapazität, die bei Anlagen
      • der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 25 t/a oder weniger,
      • der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1, 10.2, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 15 t/a oder weniger,
      • der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 10 t/a oder weniger,
      • der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 500 t/a oder weniger
  • zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25 Prozent führt
    • Änderung der Nennkapazität, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10 Prozent führt
  • Anzeige hat die für die Anlage maßgeblichen Daten zu enthalten
  • wesentliche Änderung ist vorher vom Betreiber anzuzeigen
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV betreiben? Dann müssen Sie wesentliche Änderungen vorab bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

  • zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
  • Responsible in Mecklenburg-Western Pomerania: Immission control authorities of the districts, independent cities and large towns belonging to the district
  • Odpowiedzialni w Meklemburgii-Pomorzu Przednim: Organy kontroli emisji w okręgach, niezależnych miastach i dużych miastach należących do okręgu

Volltext

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV betreiben, müssen Sie wesentliche Änderungen vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV betrieben werden.

Eine wesentliche Änderung ist jede:

  • Änderung, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann
  • Änderung der Nennkapazität, die bei Anlagen
    • der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 25 t/a oder weniger,
    • der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1, 10.2, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 15 t/a oder weniger,
    • der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 10 t/a oder weniger,
    • der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 500 t/a oder weniger

zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25 Prozent führt.

Änderung der Nennkapazität, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10 Prozent führt.

Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten.

Voraussetzungen

Sie planen eine wesentliche Änderung an einer von Ihnen betriebenen Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an.

Hinweise (Besonderheiten)

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

zuständige Stelle

Organy kontroli emisji w okręgach, niezależnych miastach i dużych miastach należących do okręgu

Immission control authorities of the districts, independent cities and large cities belonging to districts

Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

Abteilung Abt. 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Bleicherufer 13
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Webseite: Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Ansprechpartner:

Dr. Ulrike Henkel
Position: Abteilungsleitung