- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte - Anzeige der erstmaligen Überschreitung der Schwellenwerte Entgegennahme
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit Lösemittelverbrauch ist anzuzeigen, wenn die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig überschritten werden
- Maßgeblich für Schwellenwerte ist Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
- Anzeige hat die für die Anlage maßgeblichen Daten zu enthalten
- Anzeige muss bis spätestens 6 Monate nach erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte erfolgen
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
- zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
- Responsible in Mecklenburg-Western Pomerania: Immission control authorities of the districts, independent cities and large towns belonging to the district
- Odpowiedzialny w Meklemburgii-Pomorzu Przednim: organy kontroli emisji w okręgach, niezależnych miastach i dużych miastach należących do okręgu
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten? Dann müssen Sie dies vorab bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Volltext
Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die bereits betrieben werden. Der Lösemittelverbrauch muss die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigen.
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten
Voraussetzungen
Sie betreiben eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigt.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
- Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
zuständige Stelle
Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
Organy kontroli emisji w okręgach, niezależnych miastach i dużych miastach należących do okręgu
Immission control authorities of the districts, independent cities and large cities belonging to districts
Ansprechpunkt
Zuständige Behörde