- Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
- Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen müssen deren Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen ermitteln lassen
- Messung muss durch akkreditiertes Messinstitut oder Sachverständigen durchgeführt werden
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Anlass für die Messung:
- Anlage wurde neu errichtet oder
- Anlage wurde wesentlich verändert
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Fristen für die Messung:
- im ersten Jahr nach Inbetriebnahme: alle 2 Monate
- anschließend: regelmäßig alle 6 Monate
- für bestimmte abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen abweichende Fristenregelungen
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
- zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5
- Odpowiedzialny w Meklemburgii-Pomorzu Przednim: Krajowe Urzędy ds. Rolnictwa i Środowiska (StÄLU), Departamenty 5
- Responsible in Mecklenburg-Western Pomerania: State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU), Departments 5
Wenn Sie eine Abfallverbrennungsanlage oder eine Feuerungsanlage, in der Sie Abfälle mitverbrennen, betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen ermitteln lassen.
Volltext
Wenn Sie Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen ermitteln lassen.
Sie müssen die Messungen durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.
Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
- Messplanung
- Messergebnis
- verwendete Messverfahren
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung.
- Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Anschließend bestätigt das Messinstitut oder der Sachverständige für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Behörde.
- Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten Ihrer Anlage.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
- Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
- Sie erhalten von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts.
Hinweise (Besonderheiten)
- Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
- Wenn Sie die Messungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Rechtsbehelf
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
zuständige Stelle
Państwowe Urzędy ds. Rolnictwa i Środowiska (StÄLU), Departament 5
Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5
State Offices for Agriculture and the Environment (StÄLU), Department 5