Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45c SGB XI sowie Förderung von ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI

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Die Erstattung der Pflegekassen für Leistungen nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag) erfolgt nur, wenn diese gemäß Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V anerkannt sind.

Volltext

Die Erstattung der Pflegekassen für Leistungen nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag) erfolgt nur, wenn diese gemäß Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V anerkannt sind. Der Leistungsanbieter bzw. die Leistungsanbieterin muss die landesrechtliche Anerkennung beantragen und wird nur nach Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt. Die Pflegekassen und die Pflegestützpunkte informieren über die anerkannten Angebote, die ihnen vom zuständigen Landesamt für Gesundheit und Soziales zur Verfügung gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Anträge mit Unterlagen gemäß Landesverordnung bzw. Förderrichtlinie

Voraussetzungen

Vorliegen der Anerkennungs- bzw. Fördervoraussetzungen entsprechend Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V und Förderrichtlinie

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

01.02.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059Rostock
Telefon: 0381 331-59000
Telefax: 0381 33159045

Ansprechpunkt

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059Rostock
Telefon: 0381 331-59000
Telefax: 0381 33159045