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Die Erstattung der Pflegekassen für Leistungen nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag) erfolgt nur, wenn diese gemäß Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V anerkannt sind.
Volltext
Die Erstattung der Pflegekassen für Leistungen nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag) erfolgt nur, wenn diese gemäß Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V anerkannt sind. Der Leistungsanbieter bzw. die Leistungsanbieterin muss die landesrechtliche Anerkennung beantragen und wird nur nach Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt. Die Pflegekassen und die Pflegestützpunkte informieren über die anerkannten Angebote, die ihnen vom zuständigen Landesamt für Gesundheit und Soziales zur Verfügung gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Anträge mit Unterlagen gemäß Landesverordnung bzw. Förderrichtlinie
Voraussetzungen
Vorliegen der Anerkennungs- bzw. Fördervoraussetzungen entsprechend Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V und Förderrichtlinie
Formulare
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung